Zum Inhalt springen
Steuer-Glossar

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie gilt für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und öffentlich-rechtliche Organisationen. Ab 2026 bleiben bis zu 960 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, bis 2025 waren es 840 €. Den Freibetrag bekommst du pro Person und Jahr nur einmal, auch wenn du mehrere Ehrenämter ausübst.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf die Ehrenamtspauschale?

Anspruch hast du, wenn du nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder öffentlich-rechtliche Organisation tätig bist. Die Arbeit muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb stattfinden, nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einen Hauptberuf brauchst du dafür nicht, aber die zeitliche Grenze von rund 14 Stunden pro Woche musst du einhalten.

Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche?

Seit 2026 dürfen Ehrenamtliche bis zu 960 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Der Verein entscheidet, ob er den Betrag auf einmal oder verteilt auszahlt, etwa in Raten von bis zu 80 € im Monat. Mehrere Ehrenämter ändern nichts an der Obergrenze.

Was ist der Unterschied zwischen der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale gilt nur für bestimmte Tätigkeiten wie Training, Unterricht, Betreuung oder Pflege und liegt 2026 bei bis zu 3.300 €. Die Ehrenamtspauschale ist für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten gedacht und deckt bis zu 960 € ab. Für dieselbe Tätigkeit darfst du nur eine der beiden Pauschalen nutzen, für unterschiedliche Tätigkeiten aber beide nebeneinander.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fachlich geprüft von der Redaktion steuern.org. Alle Begriffe von A bis Z