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Steuer-Glossar

Abschreibung (AfA)

Die Abschreibung – kurz AfA, Absetzung für Abnutzung – verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Geregelt ist sie in § 7 EStG. Üblich ist die lineare AfA mit gleichbleibenden Jahresbeträgen, für bewegliche Wirtschaftsgüter ist zeitlich befristet auch eine degressive AfA mit bis zu 30 % möglich. Bei Gebäuden gilt ein fester Satz von 2 %, für Neubauten ab 2023 von 3 %; Grund und Boden wird nicht abgeschrieben, weil er sich nicht abnutzt.

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Häufige Fragen

Was versteht man unter der AfA?

Die AfA ist die steuerliche Abschreibung. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer. So wirkt sich der Wertverlust Jahr für Jahr als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten aus.

Wie berechnet man die AfA aus?

Bei der linearen AfA teilst du die Anschaffungskosten durch die Zahl der Nutzungsjahre. Kostet ein Pkw 30.000 € und liegt die Nutzungsdauer bei sechs Jahren, sind das 5.000 € pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur der Zeitanteil ab dem Monat der Anschaffung.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es ab 2026?

Neben der linearen AfA ist für bewegliche Wirtschaftsgüter zeitlich befristet wieder eine degressive AfA zulässig. Der Satz liegt bei höchstens 30 % und wird jedes Jahr vom Restbuchwert berechnet. Geringwertige Wirtschaftsgüter lassen sich dagegen oft sofort in voller Höhe abziehen.

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