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Steuer-Glossar

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein bewegliches, abnutzbares und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach § 6 Abs. 2 EStG. Seine Netto-Anschaffungskosten betragen höchstens 800 €. Dann kannst du den Kaufpreis im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe absetzen, statt ihn über die Nutzungsdauer zu verteilen.

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Häufige Fragen

Wie hoch darf der Betrag für ein GWG sein?

Die Grenze liegt bei 800 € netto. Bis dahin darfst du sofort abschreiben. Für Güter zwischen 250,01 € und 1.000 € netto kommt alternativ der Sammelposten mit Verteilung über fünf Jahre in Frage. Für die Grenze zählen immer Nettobeträge, auch wenn du keine Vorsteuer abziehst; absetzen darfst du dann den Bruttopreis.

Was zählt als geringwertiges Wirtschaftsgut?

Dazu zählen bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Sachen des Anlagevermögens, etwa Laptop, Handy, Bürostuhl, Werkzeug oder Kaffeemaschine. Nicht dazu gehören Gebäude, Rechte und Gegenstände, die nur mit einem anderen Gerät funktionieren, zum Beispiel ein Monitor ohne Rechner. Ob ein Gegenstand selbstständig nutzbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wohin buche ich GWG unter 250 Euro?

Beträge bis 250 € netto buchst du sofort als Aufwand. Ein gesondertes Verzeichnis ist dafür nicht nötig. Über 250 € musst du das Wirtschaftsgut in einem laufenden Verzeichnis erfassen, sofern sich die Angaben nicht schon aus der Buchführung ergeben.

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