Zum Inhalt springen
Steuer-Glossar

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen sind Zahlungen oder Sachleistungen, mit denen du den Lebensunterhalt einer bedürftigen Person sicherst. Sie kommen vor allem für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, für volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch und für die eigenen Eltern infrage. Absetzen kannst du sie als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des Grundfreibetrags, 2026 sind das 12.348 €, 2025 waren es 12.096 €. Seit 2025 gilt außerdem: Geldzuwendungen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person gehen.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Was zählt alles zu Unterhaltsleistungen?

Dazu gehören typische Aufwendungen für den Lebensbedarf, etwa Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge. Auch die Kosten einer Berufsausbildung der unterstützten Person zählen dazu. Nur solche laufenden Unterhaltskosten sind begünstigt, nicht jede Zuwendung an Angehörige.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen?

Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag, also 12.348 € im Jahr 2026 und 12.096 € im Jahr 2025. Er erhöht sich um Beiträge zur Basis-, Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers über 624 € im Jahr mindern ihn, und für jeden vollen Monat ohne Abzugsvoraussetzungen sinkt er um ein Zwölftel.

Ist Kindergeld eine Unterhaltsleistung?

Nein. Kindergeld ist eine staatliche Leistung an die Eltern und keine Unterhaltszahlung an das Kind. Solange für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, lässt sich gezahlter Kindesunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Erst danach, etwa bei volljährigen Kindern ohne Kindergeldanspruch, kommt der Abzug in Betracht.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fachlich geprüft von der Redaktion steuern.org. Alle Begriffe von A bis Z