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Steuer-Glossar

Realsplitting

Beim Realsplitting setzt du Unterhaltsleistungen an deinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Sonderausgaben ab. Der Höchstbetrag liegt bei 13.805 € pro Jahr. Hinzu kommen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Nötig sind dein Antrag und seine Zustimmung, in der Praxis meist über die Anlage U.

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Häufige Fragen

Welche Nachteile hat das Realsplitting?

Der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Dadurch zahlt er unter Umständen mehr Steuern und kann Förderungen wie die Arbeitnehmer-Sparzulage oder die Familienversicherung verlieren. Diese Nachteile muss der Unterhaltszahler in der Regel ausgleichen.

Sind Unterhaltsleistungen vom Empfänger zu versteuern?

Ja, wenn das Realsplitting angewendet wird. Der Empfänger versteuert die Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte. Bleibt sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Steuer an.

Bin ich verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben?

Grundsätzlich ja, wenn der Unterhaltszahler alle Nachteile ausgleicht. Die Pflicht folgt aus der nachwirkenden ehelichen Solidarität. Ohne Zustimmung ist der Sonderausgabenabzug nicht möglich.

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