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Steuer-Glossar

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Er beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer. Seit 2021 fällt er bei der Einkommensteuer erst an, wenn die Steuerschuld über der Freigrenze liegt: 2026 sind das 20.350 €, bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Knapp oberhalb der Grenze greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag nur anteilig steigt.

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Häufige Fragen

Wer muss den Solidaritätszuschlag noch zahlen?

Den Soli zahlen vor allem Menschen mit hohem Einkommen, deren Einkommensteuer über der Freigrenze liegt. Dazu kommen Kapitalanleger, deren Erträge den Sparerpauschbetrag übersteigen, sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Für die große Mehrheit der Steuerzahler fällt bei der Einkommensteuer kein Soli mehr an.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Satz beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Bei der Einkommensteuer greift er 2026 erst, wenn die Steuerschuld über 20.350 € liegt, bei Zusammenveranlagung über 40.700 €. In der Milderungszone steigt der Zuschlag schrittweise bis zum vollen Satz.

Seit wann gibt es den Solidaritätszuschlag und wann fällt er weg?

Der Soli wurde zunächst befristet zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt und später dauerhaft erhoben. Seit 2021 entfällt er bei der Einkommensteuer für die meisten Steuerzahler, weil die Freigrenze deutlich angehoben wurde. Auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird er weiterhin ohne Freigrenze erhoben.

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