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Steuer-Glossar

Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG sorgt dafür, dass steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld den Steuersatz auf dein übriges Einkommen erhöhen. Die Leistungen selbst bleiben steuerfrei. Das Finanzamt addiert sie zum zu versteuernden Einkommen, ermittelt daraus den besonderen Steuersatz und wendet diesen nur auf das steuerpflichtige Einkommen an. Wer mehr als 410 € solcher Leistungen erhalten hat, gibt in der Regel eine Steuererklärung ab.

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Häufige Fragen

Was ist der Progressionsvorbehalt einfach erklärt?

Steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld werden nicht besteuert. Sie fließen aber in die Berechnung deines Steuersatzes ein. Dadurch steigt der Satz, mit dem dein übriges Einkommen versteuert wird.

Welche Einkünfte fallen unter den Progressionsvorbehalt?

Dazu gehören vor allem Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld und Elterngeld. Auch bestimmte steuerfreie Auslandseinkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zählen dazu. Die Aufzählung in § 32b EStG ist abschließend, Bürgergeld gehört zum Beispiel nicht dazu.

Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?

Zuerst addiert das Finanzamt dein zu versteuerndes Einkommen und die steuerfreien Leistungen. Für diese Summe ermittelt es den durchschnittlichen Steuersatz. Diesen besonderen Steuersatz wendet es dann nur auf dein zu versteuerndes Einkommen an. Einen festen Prozentsatz gibt es nicht, das Ergebnis hängt von der Höhe deines Einkommens ab.

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