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Steuer-Glossar

Pflege-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauschbetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen, wenn du eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in deiner Wohnung oder in ihrer Wohnung pflegst. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € ab Pflegegrad 4 oder bei dauernder Hilflosigkeit mit Merkzeichen H. Den vollen Jahresbetrag bekommst du auch, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres begonnen hat. Pflegen mehrere Personen dieselbe Person, teilen sie den Pauschbetrag unter sich auf.

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Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag?

Du bekommst ihn, wenn du eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich pflegst. Die Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder dauernd hilflos sein. Die Pflege muss in deiner Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden und in einem Staat der EU oder des EWR liegen. Verwandt musst du nicht sein, eine enge persönliche Beziehung genügt.

Was gilt als Nachweis für den Pflege-Pauschbetrag?

Als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad. Bei dauernder Hilflosigkeit genügt der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H. Belege musst du meist nicht mitschicken, das Finanzamt kann sie aber nachfordern. Pflegegeld darfst du verwalten, es aber nur für die gepflegte Person verwenden.

Wie wirkt sich der Pflege-Pauschbetrag auf die Steuer aus?

Der Betrag senkt dein zu versteuerndes Einkommen, ohne dass du einzelne Kosten nachweisen musst. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht abgezogen. Verzichte lieber auf den Pauschbetrag, wenn deine tatsächlichen Pflegekosten höher liegen und du sie belegen kannst.

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