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Steuer-Glossar

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt dich eine versäumte gesetzliche Frist nachholen. Voraussetzung ist, dass du sie ohne Verschulden nicht einhalten konntest (§ 110 AO); schon einfache Fahrlässigkeit schließt sie aus, und Fehler deines Vertreters werden dir zugerechnet. Den begründeten Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses und holst die versäumte Handlung nach. So kannst du etwa die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids verstreichen lassen und trotzdem noch Einspruch einlegen.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?

Grundsätzlich wird der Bescheid bestandskräftig und du kannst ihn nicht mehr angreifen. Warst du aber ohne Verschulden verhindert, kannst du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Einspruch nachholen. Der Antrag muss begründet sein und innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses beim Finanzamt eingehen.

Welche Gründe rechtfertigen die Wiedereinsetzung nach § 110 AO?

Anerkannt sind zum Beispiel eine plötzliche schwere Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder ungewöhnliche Verzögerungen im Postverkehr. Arbeitsüberlastung und Irrtümer über das materielle Recht entschuldigen dagegen in der Regel nicht. Ob ein Grund ausreicht, hängt immer vom Einzelfall ab.

Was ist eine Notfrist?

Als Notfristen gelten vor allem im Zivilprozess bestimmte gesetzliche Fristen, die nicht verlängert werden können, etwa Rechtsmittelfristen. Ist eine solche Frist versäumt, bleibt oft nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung. Ob sie in deinem Fall greift, solltest du prüfen lassen.

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