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Steuer-Glossar

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sind zusätzliche Lohnbestandteile für Arbeit zu besonderen Zeiten. Nach § 3b EStG bleiben sie steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden und die gesetzlichen Höchstsätze nicht überschreiten. Steuerfrei sind höchstens 25 % für Nachtarbeit, 40 % von 0.00 bis 4.00 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % an gesetzlichen Feiertagen, an Weihnachten und am 1. Mai 150 %. Der Grundlohn zählt dabei höchstens mit 50 € je Stunde. Steuerfrei heißt aber nicht automatisch beitragsfrei: In der Sozialversicherung gilt eine Grenze von 25 € Grundlohn je Stunde.

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Häufige Fragen

Sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei?

Ja, aber nur unter Bedingungen. Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden und innerhalb der gesetzlichen Prozentsätze bleiben, etwa 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % an Feiertagen. Zuschläge, die du während Urlaub oder Krankheit erhältst, sind dagegen steuerpflichtig.

Kann der Sonntags- und Nachtzuschlag zusammen gezahlt werden?

Ja. Arbeitest du in eine begünstigte Nachtzeit hinein, dürfen beide Zuschläge steuerfrei gezahlt und addiert werden. Typisch ist die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr am Montag, wenn die Arbeit am Sonntag vor Mitternacht begonnen hat. Wichtig ist, dass dein Arbeitgeber die Arbeitszeiten genau aufzeichnet.

Welche Zuschläge gelten, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, wird nur der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt. Eine Addition von Sonntags- und Feiertagszuschlag ist in diesem Fall nicht möglich. Zusätzlich kann aber der Nachtzuschlag hinzukommen, wenn du in der begünstigten Nachtzeit arbeitest.

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