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Steuer-Glossar

Einzelveranlagung

Bei der Einzelveranlagung wird jede Person für sich besteuert und nach dem Grundtarif veranlagt. Alleinstehende – also Ledige, Geschiedene, Verwitwete ab dem Jahr nach dem Tod des Partners und dauerhaft getrennt Lebende – sind immer einzeln veranlagt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben dagegen jedes Jahr neu die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung (§ 26a EStG). Ohne ausdrücklichen Antrag unterstellt das Finanzamt die Zusammenveranlagung. Der Grundfreibetrag von 12.348 € für 2026 steht dabei jedem Ehegatten einzeln zu.

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Häufige Fragen

Wann lohnt sich eine Einzelveranlagung von Ehegatten?

Sie kann günstiger sein, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht. Diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Auch bei einer Abfindung mit Fünftelregelung, bei Verlusten, bei unterschiedlicher Kirchensteuerpflicht und bei hohen außergewöhnlichen Belastungen nur eines Partners kommt sie in Betracht. Ob sie sich in deinem Fall auszahlt, zeigt nur ein Vergleich beider Varianten.

Was ist der Unterschied zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung?

Bei der Einzelveranlagung wird jeder Partner mit seinen eigenen Einkünften nach dem Grundtarif besteuert, und es gibt einen eigenen Bescheid. Bei der Zusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen dem Splittingtarif unterworfen; wer viel verdient, spart dadurch meist Steuern. Der Grundfreibetrag und die Pauschbeträge stehen bei der Einzelveranlagung jedem Ehegatten einzeln zu.

Kann man als Verheiratete getrennte Steuererklärungen abgeben?

Ja, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Es genügt, dass ein Partner die Einzelveranlagung wählt – die Zustimmung des anderen ist nicht nötig. Der andere Partner muss dann aber ebenfalls eine eigene Steuererklärung abgeben, auch wenn er sonst nicht dazu verpflichtet wäre.

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