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Steuer-Glossar

Anlage V

Die Anlage V ist ein amtliches Formular für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Darin stellst du deine Einnahmen den Werbungskosten gegenüber, etwa Schuldzinsen, Hausverwaltung, Instandhaltung oder die Gebäudeabschreibung (AfA). Für jedes vermietete Objekt gibst du eine eigene Anlage V ab, auch bei Leerstand mit nachweisbarer Vermietungsabsicht. Selbst genutztes Wohneigentum gehört nicht hinein; für Ferienwohnungen und Sonderfälle gibt es eigene Ergänzungsvordrucke.

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Häufige Fragen

Was gehört in die Anlage V?

Hinein kommen alle Einnahmen aus der Vermietung, also Kaltmieten, umgelegte Nebenkosten, Nachzahlungen und Zuschüsse. Dem stellst du die Werbungskosten gegenüber, zum Beispiel Schuldzinsen, Verwaltungskosten, Reparaturen und die Abschreibung. Aus beiden Beträgen ergibt sich der Überschuss oder Verlust des Objekts.

Was bleibt von den Mieteinnahmen übrig?

Versteuert wird nicht die Miete selbst, sondern der Überschuss aus Einnahmen minus Werbungskosten. Je mehr abziehbare Kosten du belegen kannst, desto niedriger fällt der steuerpflichtige Betrag aus. Wie viel Steuer darauf entfällt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab.

Wann muss ich die Anlage V ausfüllen?

Sobald du mit einer Immobilie, einem Grundstück oder einzelnen Räumen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielst, gehört die Anlage V in die Steuererklärung. Das gilt auch, wenn das Objekt leer steht und du nachweisbar einen Mieter suchst. Selbst genutztes Wohneigentum trägst du nicht ein.

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