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Steuer-Glossar

Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand sind Ausgaben, mit denen du bereits vorhandene Teile, Anlagen oder Einrichtungen eines Gebäudes instand hältst, reparierst oder erneuerst. Solche Kosten kannst du im Jahr der Zahlung sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Bei Gebäuden im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, darfst du größere Beträge stattdessen auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Bis 4.000 € ohne Umsatzsteuer je Baumaßnahme behandelt das Finanzamt den Aufwand auf Antrag immer als Erhaltungsaufwand.

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Häufige Fragen

Was zählt zu Erhaltungsaufwendungen?

Dazu gehören Reparaturen, Wartungs- und Pflegekosten sowie der Austausch bereits vorhandener Gebäudeteile und Anlagen. Typische Beispiele sind neue Fenster, eine neue Dacheindeckung, eine erneuerte Heizung oder eine modernisierte Elektroinstallation. Entscheidend ist, dass nichts völlig Neues geschaffen wird.

Wann kann ich Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilen?

Bei vermieteten Wohngebäuden darfst du größere Beträge gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Die Verteilung glättet den Gewinn und damit deine Steuerlast. Die Entscheidung triffst du für das Jahr, in dem du die Rechnungen bezahlst.

Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand erhält oder erneuert Vorhandenes und ist sofort abziehbar. Herstellungskosten entstehen bei einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung und wirken nur über die Abschreibung. Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf gelten Renovierungskosten von mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

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