Umsatzsteuererklärung Zeile 72: In anderen EU-Staaten zu versteuernde Telekommunikations- und Rundfunkleistungen
Hier trägst du die Umsätze ein, die du an Nichtunternehmer im übrigen EU-Gebiet erbracht hast und die dort versteuert werden. Der Betrag kommt aus deiner Buchhaltung.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern)H. Ergänzende Angaben zu Umsätzen › Betrag | 214 | Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ |
Was gehört in Zeile 72?
So füllst du die Zeile aus
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
- FehlerPrüfregel 30813Es wurden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG sowohl in Zeile 71 als im Inland steuerpflichtige Leistungen (in Abschnitt "Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" oder in Abschnitt "Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" enthalten) als auch in Zeile 72 als im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Leistungen (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) angegeben. Es darf nur eines der beiden Felder angegeben werden.
- FehlerPrüfregel 30812Der Wert in Zeile 72 zu Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) übersteigt den Betrag von 10.000 €. Sofern diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten haben, ist der in diesem Kalenderjahr den Betrag von 10.000 € überschreitende Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) einzutragen. Haben diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € überschritten, sind diese Umsätze insgesamt in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) zu erklären.
Zeile 72 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2023–2025 | 72 |
| 2022 | 109 |
| 2021 | 112 |
| 2020 | 110 |
| 2019 | 113 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Zeile 72 der Umsatzsteuererklärung ein?
Was passiert, wenn ich die 10.000-€-Grenze überschreite?
Kann ich den Betrag auch negativ eintragen?
Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick
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