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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 72

Umsatzsteuererklärung Zeile 72: In anderen EU-Staaten zu versteuernde Telekommunikations- und Rundfunkleistungen

Hier trägst du die Umsätze ein, die du an Nichtunternehmer im übrigen EU-Gebiet erbracht hast und die dort versteuert werden. Der Betrag kommt aus deiner Buchhaltung.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern)H. Ergänzende Angaben zu Umsätzen › Betrag214 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 72?

Zeile 72 betrifft Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Voraussetzung ist, dass du nur in einem Mitgliedstaat ansässig bist und die Summe dieser Umsätze im Jahr 2024 10.000 € nicht überschritten hat.

In diesem Fall sind die Umsätze normalerweise im Inland steuerpflichtig und gehören in Zeile 71. Zeile 72 nutzt du, wenn du auf diese Regelung verzichtet hast und die Umsätze deshalb in den anderen EU-Mitgliedstaaten versteuerst. An den Verzicht bist du mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Der Betrag ist die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer in vollen Euro. Ein negativer Betrag ist möglich.

So füllst du die Zeile aus

Die Kennzahl für diese Zeile ist 214. Hier gehören die Umsätze bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € hin. Dieselben Umsätze darfst du nicht zusätzlich in Zeile 71 angeben.

ELSTER prüft, ob der Betrag in Zeile 72 den Betrag von 10.000 € übersteigt. Wenn deine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten haben, musst du den Betrag, der in diesem Jahr 10.000 € übersteigt, ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt, in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) eintragen. Haben deine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € überschritten, sind diese Umsätze insgesamt in Zeile 75 zu erklären.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30813Es wurden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG sowohl in Zeile 71 als im Inland steuerpflichtige Leistungen (in Abschnitt "Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" oder in Abschnitt "Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" enthalten) als auch in Zeile 72 als im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Leistungen (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) angegeben. Es darf nur eines der beiden Felder angegeben werden.
  • FehlerPrüfregel 30812Der Wert in Zeile 72 zu Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) übersteigt den Betrag von 10.000 €. Sofern diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten haben, ist der in diesem Kalenderjahr den Betrag von 10.000 € überschreitende Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) einzutragen. Haben diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € überschritten, sind diese Umsätze insgesamt in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) zu erklären.

Zeile 72 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202572
2022109
2021112
2020110
2019113

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 72 der Umsatzsteuererklärung ein?

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen EU-Gebiet und innergemeinschaftliche Fernverkäufe bis 10.000 €, wenn du auf die Besteuerung im Inland verzichtet hast und die Umsätze im Bestimmungsland versteuerst.

Was passiert, wenn ich die 10.000-€-Grenze überschreite?

Wenn deine Umsätze im Vorjahr 10.000 € nicht überschritten haben, musst du den übersteigenden Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt, in Zeile 75 eintragen. Haben sie im Vorjahr 10.000 € überschritten, sind alle diese Umsätze in Zeile 75 zu erklären.

Kann ich den Betrag auch negativ eintragen?

Ja, das Eingabeformat lässt auch negative Beträge zu. Das kann zum Beispiel bei Korrekturen vorkommen.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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