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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 71

Umsatzsteuererklärung Zeile 71: Betrag

Zeile 71 der Umsatzsteuererklärung 2025 heißt im amtlichen Vordruck „Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten)“ (Kennzahl 213). Hier steht, was in die Felder gehört, welche Prüfungen ELSTER macht und in welcher Zeile die Angabe in früheren Jahren stand.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten)H. Ergänzende Angaben zu Umsätzen › Betrag213 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30017Sie haben Eintragungen in Zeile 71 bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) vorgenommen. Bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % (Zeile 22), zu 7 % (Zeile 25) und den unentgeltlichen Wertabgaben zu 19 % (Zeilen 23 und 24) und 7 % (Zeilen 26 und 27) bzw. den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) wurden aber keine Eintragungen getätigt. Bitte prüfen Sie Ihre Eintragungen.
  • HinweisPrüfregel 30816Sie haben Eintragungen in Zeile 71 bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) vorgenommen. Bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % (Zeile 22), zu 7 % (Zeile 25) und den unentgeltlichen Wertabgaben zu 19 % (Zeilen 23 und 24) und 7 % (Zeilen 26 und 27) bzw. den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) wurden aber keine Eintragungen in der entsprechenden Höhe getätigt. Bitte prüfen Sie Ihre Eintragungen.
  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30813Es wurden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG sowohl in Zeile 71 als im Inland steuerpflichtige Leistungen (in Abschnitt "Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" oder in Abschnitt "Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben" enthalten) als auch in Zeile 72 als im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Leistungen (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) angegeben. Es darf nur eines der beiden Felder angegeben werden.
  • FehlerPrüfregel 30809Der Wert in Zeile 71 zu Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG übersteigt den Betrag von 10.000 €. Entsprechende Umsätze von mehr als 10.000 € sind ab dem Umsatz, der zur Überschreitung des Betrags von 10.000 € geführt hat, jeweils in dem Staat zu versteuern, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sofern die oben genannten Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € nicht überschritten haben, ist daher der in diesem Kalenderjahr den Betrag von 10.000 € überschreitende Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) einzutragen. Haben diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 € überschritten, sind diese Umsätze insgesamt in Zeile 75 bei den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen (Leistungsort nicht im Inland) zu erklären. Als Folge der Überschreitung der 10.000 € Grenze müssen Sie sich entweder in den Mitgliedstaaten, in denen Sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung (Mini-)One-Stop-Shop in Anspruch nehmen. Nähere Informationen zu der vorgenannten Sonderregelung erhalten Sie beim BZSt (www.bzst.de).

Zeile 71 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202571
2022108
2021111
2020109
2019112

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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