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Anlage R-AV/bAV 2025 · Zeile 13

Anlage R-AV/bAV Zeile 13: Beginn der vorhergehenden Leistung

Trage hier den Beginn der vorhergehenden Leistung ein, wenn eine betriebliche Altersversorgung nach Nummer 4 der Leistungsmitteilung eine Vorgängerleistung hat.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Beginn der vorhergehenden LeistungLeistungen › Rente518 Datum (TT.MM.JJJJ) kann per Belegabruf vorausgefüllt sein

Was gehört in Zeile 13?

In Zeile 13 trägst du den Beginn der vorhergehenden Leistung ein. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung begonnen hat, die der Leistung in Zeile 10 vorangegangen ist.

Die Zeile gehört zum Abschnitt Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie ergänzt die Angaben in Zeile 10 (Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer 4 der Leistungsmitteilung) und Zeile 12 (Beginn der Leistung).

Wann musst du die Zeile ausfüllen?

Du füllst die Zeile nur aus, wenn der Leistung in Zeile 10 eine andere Leistung vorausgegangen ist. Eine vorhergehende Leistung kann sich auf den Prozentsatz auswirken, mit dem die nachfolgende Leistung besteuert wird.

Beginn und Ende der vorhergehenden Leistung gibst du immer gemeinsam an. Das Ende trägst du in Zeile 14 ein. Fehlt eine der beiden Angaben, meldet ELSTER einen Fehler.

  • Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Leistung berücksichtigt.
  • Der Beginn darf nicht nach dem Veranlagungszeitraum liegen.
  • Das Ende der vorhergehenden Leistung muss nach dem Beginn liegen.
  • Beginn und Ende der vorhergehenden Leistung gehören zusammen.

Woher kommt der Wert?

Den Beginn der vorhergehenden Leistung findest du in deiner Leistungsmitteilung. Die Daten werden oft schon automatisch über den Belegabruf vorausgefüllt. Du musst sie dann nur prüfen.

Wenn die vorausgefüllten Angaben stimmen, musst du nichts weiter tun. Weichen sie ab, korrigierst du sie.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 101200029Bei den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer 4 der Leistungsmitteilung sind Beginn und Ende der vorhergehenden Leistung gemeinsam anzugeben (Rente; Anlage R-AV / bAV).
  • FehlerPrüfregel 101200025Bei den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer 4 der Leistungsmitteilung liegt der Beginn der vorhergehenden Leistung nach dem Veranlagungszeitraum (Rente; Anlage R-AV / bAV).
  • FehlerPrüfregel 101200054Es sind Angaben zu einer vorhergehenden Leistung vorhanden. Die dazugehörigen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer 4 der Leistungsmitteilung wurden jedoch nicht eingegeben (Rente; Anlage R-AV / bAV).
  • FehlerPrüfregel 101200026Bei den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung laut Nummer 4 der Leistungsmitteilung liegt das angegebene Ende der vorhergehenden Leistung vor dem Beginn der vorhergehenden Leistung oder entspricht dem Beginn der vorhergehenden Leistung (Rente; Anlage R-AV / bAV).

Zeile 13 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2020–202513
2018–201940
2016–201738

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 13 der Anlage R-AV/bAV ein?

Den Beginn der vorhergehenden Leistung aus deiner betrieblichen Altersversorgung. Das Datum steht in deiner Leistungsmitteilung.

Muss ich Zeile 13 immer ausfüllen?

Nein. Nur wenn zu deiner betrieblichen Altersversorgung eine vorhergehende Leistung gehört. Sonst bleibt die Zeile leer.

Was passiert, wenn ich Zeile 13 ausfülle, aber Zeile 14 leer lasse?

Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil Beginn und Ende der vorhergehenden Leistung gemeinsam angegeben werden müssen.

Alle Zeilen der Anlage R-AV/bAV 2025 im Überblick

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