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Anlage G 2025 · Zeile 89

Anlage G Zeile 89: (Veräußerungs-)Kosten bei Anteilsveräußerung

Hier trägst du die Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft stehen. Sie fließen in die Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ein.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
(Veräußerungs-)KostenVeräußerungsgewinn › 1. Veräußerung– Betrag in Euro ohne Cent
(Veräußerungs-)KostenVeräußerungsgewinn › Einzelangaben– Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 89?

In Zeile 89 trägst du die (Veräußerungs-)Kosten ein, die dir durch die Veräußerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft entstanden sind. Typische Beispiele sind Notar- und Gerichtskosten, Maklerprovisionen oder Beratungskosten, die unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen.

Die Zeile steht im Abschnitt „Veräußerungsgewinn“ und gehört zum Block „1. Veräußerung“. Sie ergänzt die Angaben zum Veräußerungspreis (Zeile 88) und zu den Anschaffungskosten (Zeile 90).

So wirkt sich der Betrag aus

Trage den Veräußerungspreis in Zeile 88 ungekürzt ein. Die (Veräußerungs-)Kosten gehören getrennt in Zeile 89 und werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts vom Veräußerungspreis abgezogen. Das Ergebnis trägst du in Zeile 93 ein.

ELSTER prüft, ob der in Zeile 93 angegebene Veräußerungsgewinn oder -verlust rechnerisch zu den Angaben in den Zeilen 88, 89, 90, 91 und 92 passt. Achte darauf, dass die Beträge zusammenpassen.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800093Bei den Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft et cetera nach § 17 EStG entspricht der angegebene Veräußerungsgewinn /-verlust vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht dem rechnerisch ermittelten Ergebnis (Anlage G).
  • FehlerPrüfregel 100800114Bei den Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft et cetera nach § 17 EStG entspricht der angegebene Veräußerungsgewinn /-verlust vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht dem rechnerisch ermittelten Ergebnis (Anlage G,).

Zeile 89 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202589
202487

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 89 ein?

Trage die Kosten ein, die dir durch die Veräußerung des Anteils entstanden sind, zum Beispiel Notar-, Gerichts- oder Beratungskosten. Der Betrag wird in Euro ohne Cent angegeben.

Muss ich die Kosten schon vom Veräußerungspreis abziehen?

Nein. Trage den Veräußerungspreis in Zeile 88 ungekürzt ein. Die Kosten gehören in Zeile 89 und werden bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts abgezogen.

In welcher Zeile standen die (Veräußerungs-)Kosten 2024?

2024 standen die (Veräußerungs-)Kosten in Zeile 87. Ab 2025 stehen sie in Zeile 89.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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