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Anlage G 2025 · Zeile 86

Anlage G Zeile 86: Beteiligungsquote vor der Veräußerung

Hier trägst du die Beteiligungsquote ein, die du vor der Veräußerung oder dem gleichgestellten Vorgang an der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft gehalten hast.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Beteiligungsquote (vor Veräußerung oder gesetzlich gleichgestelltem Vorgang) in ProzentVeräußerungsgewinn › 1. Veräußerung– Zahl mit 2 Nachkommastellen, nicht 0, höchstens 100
Beteiligungsquote (vor Veräußerung oder gesetzlich gleichgestelltem Vorgang) in ProzentVeräußerungsgewinn › Einzelangaben– Zahl mit 2 Nachkommastellen, nicht 0, höchstens 100

Was gehört in Zeile 86?

In Zeile 86 gibst du an, wie hoch deine Beteiligung an der Gesellschaft vor der Veräußerung oder dem gesetzlich gleichgestellten Vorgang war. Die Angabe bezieht sich auf den Zeitpunkt vor dem Ereignis, nicht danach.

Die Beteiligungsquote ist der prozentuale Anteil, den du an der Gesellschaft gehalten hast. Sie ist unabhängig davon, ob du deinen gesamten Anteil oder nur einen Teil davon veräußerst.

Die Zeile gehört zum Abschnitt „Veräußerungsgewinn“ und dort zum Block „1. Veräußerung“. Sie ist eine Pflichtangabe, wenn du Angaben zur Veräußerung eines Anteils nach § 17 EStG machst.

So füllst du die Zeile aus

Trage die Quote als Zahl mit zwei Nachkommastellen ein. Der Wert muss größer als 0 und darf höchstens 100 sein.

Die Quote ergibt sich aus deinen Unterlagen, zum Beispiel aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer Beteiligungsübersicht. Sie ist nicht mit der Höhe des veräußerten Anteils in Zeile 87 zu verwechseln.

ELSTER prüft, ob die Höhe des veräußerten oder verdeckt eingelegten Anteils in Prozent die Beteiligungsquote übersteigt. Ist das der Fall, erscheint eine Fehlermeldung.

  • Die Beteiligungsquote beschreibt deinen Anteil vor dem Vorgang.
  • Die Höhe des veräußerten Anteils steht in Zeile 87.
  • Beide Angaben können gleich sein, müssen aber nicht.
  • Bei einer Teilveräußerung ist die Beteiligungsquote höher als der veräußerte Anteil.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist, in Zeile 86 den veräußerten Anteil einzutragen. Das ist falsch: Zeile 86 verlangt die Beteiligungsquote vor dem Vorgang, Zeile 87 den tatsächlich veräußerten Anteil.

Wenn du deinen gesamten Anteil veräußerst, trage in Zeile 86 die Quote ein, die du vorher gehalten hast. Das ist nur dann 100, wenn deine Beteiligung tatsächlich 100 Prozent betrug.

ELSTER verlangt bei Angaben nach § 17 EStG außerdem die genaue Bezeichnung der Gesellschaft, die Art der Veräußerung und den Veräußerungsgewinn oder -verlust vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Diese Angaben machst du in den dafür vorgesehenen Zeilen.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800100Bei den Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft et cetera nach § 17 EStG übersteigt die Höhe des veräußerten / verdeckt eingelegten Anteils in Prozent die Beteiligungsquote in Prozent.
  • FehlerPrüfregel 100800112Bei den Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft et cetera nach § 17 EStG übersteigt die Höhe des veräußerten / verdeckt eingelegten Anteils in Prozent die Beteiligungsquote in Prozent (Anlage G,).
  • FehlerPrüfregel 100800091Es wurden Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen getätigt. Bitte geben Sie in jedem Fall die genaue Bezeichnung der Gesellschaft, die Art der Veräußerung, die Beteiligungsquote und den Veräußerungsgewinn /-verlust vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens an (Anlage G).
  • FehlerPrüfregel 100800109Es wurden Angaben zur Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen getätigt. Bitte geben Sie in jedem Fall die genaue Bezeichnung der Gesellschaft, die Art der Veräußerung, die Beteiligungsquote und den Veräußerungsgewinn /-verlust vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens an (Anlage G,).

Zeile 86 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202586
202484
202355
2020–202244
2016–201942

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 86 ein?

Trage die Beteiligungsquote ein, die du vor der Veräußerung oder dem gleichgestellten Vorgang an der Gesellschaft gehalten hast. Die Angabe erfolgt in Prozent mit zwei Nachkommastellen.

Muss ich in Zeile 86 die Beteiligungsquote vor oder nach der Veräußerung angeben?

Die Beteiligungsquote vor der Veräußerung oder dem gesetzlich gleichgestellten Vorgang. Also den Anteil, den du vorher gehalten hast.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 86 und Zeile 87?

Zeile 86 enthält deine Beteiligungsquote vor dem Vorgang. Zeile 87 enthält die Höhe des veräußerten oder verdeckt eingelegten Anteils in Prozent. Die Quote in Zeile 86 kann höher sein als der veräußerte Anteil.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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