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Selbstständigkeit

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Antrag, Satz und Nachversteuerung

Wie Einzelunternehmer und Mitunternehmer nicht entnommene Gewinne mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34a EStG versteuern und wann die Nachversteuerung greift.

Geprüft am Lesezeit 7 Min. · 5 Quellen
Inhaber eines mittelständischen Betriebs steht in einer hellen Werkhalle neben neuen Maschinen

Was die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bewirkt

Wer als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Gewinne im Betrieb lässt, versteuert sie normalerweise mit dem persönlichen Satz. Der steigt progressiv bis 42 %, in der Reichensteuer bis 45 %.

§ 34a EStG setzt für diese nicht entnommenen Gewinne einen ermäßigten Sondertarif an. Damit soll die Belastung an die einer Kapitalgesellschaft angenähert werden.

Die Regelung gibt es seit 2008 und ist betriebs- und personenbezogen. Geprüft wird jeder Betrieb oder Mitunternehmeranteil getrennt.

Ohne Antrag gilt der Sondertarif nicht. Du stellst den Antrag für jeden Veranlagungszeitraum neu und kannst ihn auf den vollen oder nur einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beziehen.

Wer die Begünstigung nutzen kann

Antragsberechtigt bist du als natürliche Person mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Für gewerbliche Einkünfte nutzt du die Anlage G, für freiberufliche die Anlage S.

Voraussetzung ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, also eine Bilanz. Eine Einnahmenüberschussrechnung reicht nicht aus. Die Unterschiede erklärt der Ratgeber Gewinnermittlung.

Bei Mitunternehmeranteilen brauchst du einen Gewinnanteil von mehr als 10 % oder mehr als 10.000 €. Einkünfte aus bloßer Vermögensverwaltung sind nicht begünstigt.

Gewinne, für die du schon eine andere Vergünstigung nutzt, bleiben außen vor. Das betrifft etwa den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG.

  • Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
  • Gewinne aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG
  • Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG

Der ermäßigte Steuersatz und seine Staffelung

Für nicht entnommene Gewinne gilt bis einschließlich 2027 ein Steuersatz von 28,25 %. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % liegt die Belastung bei rund 29,8 %.

Danach sinkt der Satz schrittweise. Er folgt damit der beschlossenen Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028.

Gewerbesteuer und Kirchensteuer kommen zusätzlich hinzu. § 34a EStG ändert nur die Einkommensteuer auf den begünstigten Gewinn.

Steuersatz für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG
VeranlagungszeitraumSteuersatz
bis 202728,25 %
2028 und 202927 %
2030 und 203126 %
ab 203225 %

Der Satz gilt zusätzlich zum Solidaritätszuschlag von 5,5 % und gegebenenfalls zur Kirchensteuer.

So wird der nicht entnommene Gewinn berechnet

Der nicht entnommene Gewinn startet beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG. Davon wird der positive Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres abgezogen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 wird die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres dem nicht entnommenen Gewinn hinzugerechnet. Entnahmen für die Steuer nach § 34a EStG und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag bleiben außer Ansatz.

Dadurch steht ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Entnimmst du höchstens so viel, wie auf die Steuer nach § 34a EStG und den Solidaritätszuschlag entfällt, kann der gesamte Gewinn des Wirtschaftsjahres begünstigt sein.

Einzelheiten regelt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. März 2025. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 und ersetzt das frühere Schreiben aus dem Jahr 2008.

Rechenbeispiel: 200.000 € Gewinn bleiben im Betrieb

Ein bilanzierender Unternehmer erwirtschaftet 200.000 € und entnimmt im Jahr nichts. Er beantragt die Begünstigung für den vollen Gewinn.

Auf den begünstigten Betrag fällt der Sondertarif an, dazu der Solidaritätszuschlag. Der Rest bleibt im Betrieb und kann investiert werden.

BeispielWirkung im Jahr der Thesaurierung
Gewinn des Wirtschaftsjahres200.000 €
Steuer nach § 34a (28,25 %)56.500 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %)3.107,50 €
Verbleibt im Betrieb140.392,50 €
Belastung im Thesaurierungsjahrrund 29,8 %

Vereinfachte Beispielrechnung ohne Gewerbesteuer und ohne Kirchensteuer. Eigene Werte können abweichen.

Nachversteuerung: 25 % bei zu hohen Entnahmen

Aus dem begünstigten Gewinn wird ein nachversteuerungspflichtiger Betrag gebildet. Er wird jährlich gesondert festgestellt und um die darauf entfallende Steuer gemindert.

Übersteigt der positive Saldo aus Entnahmen und Einlagen den Gewinn des Jahres, wird der übersteigende Teil mit 25 % nachversteuert, höchstens bis zur Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag.

Nachversteuert wird auch bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe, bei Einbringung oder Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft, bei unentgeltlicher Übertragung an eine Körperschaft, beim Wechsel der Gewinnermittlung und auf eigenen Antrag. Bei erheblichen Härten kannst du in den Fällen der Veräußerung, Aufgabe, Einbringung und Übertragung an eine Körperschaft eine zinslose Stundung über höchstens zehn Jahre beantragen.

Bei unentgeltlicher Übertragung auf eine natürliche Person führt der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fort. Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf einen anderen Betrieb vermeidest du die Nachversteuerung auf Antrag. Entnahmen für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die bei der Übertragung des Betriebs anfällt, bleiben bei der Nachversteuerung außer Ansatz.

Wann sich die Thesaurierungsbegünstigung lohnt

Der Sondertarif hilft nur, wenn dein persönlicher Steuersatz darüber liegt. Bei geringen Gewinnen und niedriger Progression ist der Unterschied klein. Wie der Tarif aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Einkommensteuertarif.

Sinnvoll ist die Begünstigung vor allem bei langfristiger Kapitalbindung. Bleibt das Geld im Betrieb und arbeitet dort, kann der Zinseszinseffekt die spätere Nachversteuerung ausgleichen.

Bei früher Entnahme ohne Investition kann die Gesamtbelastung höher ausfallen als bei normaler Versteuerung. Sondertarif, Nachversteuerung und Solidaritätszuschlag ergeben dann zusammen rund 48 %, ohne Kirchensteuer.

Du kannst den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids für den Folgezeitraum ganz oder teilweise zurücknehmen. Ob er sich rechnet, hängt von Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten und Investitionsplanung ab.

Häufige Fragen

Wann lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung?

Sie lohnt sich, wenn dein persönlicher Steuersatz über dem Sondertarif liegt und die Gewinne lange im Betrieb bleiben. Bei früher Entnahme kann die Nachversteuerung den Vorteil aufheben. Entscheidend sind Gewinnhöhe, Investitionsplanung und Entnahmeverhalten.

Was ist die Ermäßigung nach § 34 EStG?

§ 34 EStG betrifft außerordentliche Einkünfte, etwa Abfindungen oder Veräußerungsgewinne, und regelt unter anderem die Fünftelregelung. Die Thesaurierungsbegünstigung steht dagegen in § 34a EStG. Nutzt du die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, ist eine Begünstigung nach § 34a EStG für dieselben Gewinne ausgeschlossen.

Was sind die Nachteile der Gewinnthesaurierung?

Der größte Nachteil ist die spätere Nachversteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dazu kommt ein hoher Aufwand für Antrag und jährliche Feststellung. Bei Verkauf, Umwandlung oder Aufgabe des Betriebs wird der begünstigte Betrag zwangsweise nachversteuert.

Was bedeutet „34 Abs. 1 EStG“ in diesem Zusammenhang?

Damit ist meist § 34a Abs. 1 EStG gemeint. Diese Vorschrift regelt den Sondertarif und macht den Antrag erforderlich. In § 34 Abs. 1 EStG steht dagegen die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte.

Wo trage ich die Thesaurierungsbegünstigung ein?

Der Antrag wird für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert in der Einkommensteuererklärung gestellt, und zwar mit der Anlage 34a. Bei Personengesellschaften wird der Gewinn zuerst einheitlich festgestellt. Begünstigt wird danach der Anteil jedes einzelnen Mitunternehmers.

Wie hoch ist die Nachversteuerung?

Die Nachversteuerung beträgt pauschal 25 % auf den Nachversteuerungsbetrag, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie fällt an, wenn der positive Saldo aus Entnahmen und Einlagen den Gewinn des Jahres übersteigt, höchstens bis zur Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 34a EStG – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
  2. § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
  3. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs
  4. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften
  5. BMF-Schreiben: Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung ab dem Veranlagungszeitraum 2024

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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