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Selbstständigkeit

§ 4h EStG: Zinsschranke einfach erklärt

Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den Zinsabzug. Freigrenze, verrechenbares EBITDA, Zinsvortrag und Ausnahmen im Überblick.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 5 Quellen
Besprechungstisch mit Finanzunterlagen und Laptops, Personen teilweise sichtbar

Was die Zinsschranke nach § 4h EStG bewirkt

Die Zinsschranke ist keine eigene Steuer. Sie begrenzt, wie viel Zinsaufwand du als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen darfst.

Geregelt ist sie in § 4h EStG. Für Kapitalgesellschaften ergänzt § 8a KStG die Vorschrift um weitere Einschränkungen.

Die Regelung gilt seit der Unternehmensteuerreform 2008 für alle Betriebe: Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Erfasst ist jede Fremdfinanzierung, also Bankdarlehen ebenso wie Gesellschafterdarlehen.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gewinne über hohe Zinszahlungen ins Ausland verlagert werden. Für kleinere Betriebe bleibt die Regel meist ohne Wirkung, weil die Freigrenze hoch genug ist.

Wie du deinen Gewinn ermittelst, liest du im Ratgeber Gewinnermittlung. Was grundsätzlich als Betriebsausgaben zählt, erklärt das Glossar.

Wie der Zinsabzug berechnet wird

Zinsaufwendungen sind zunächst in Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahres abziehbar. Bleibt danach ein Überhang, greift die zweite Stufe.

Für diesen Überhang ist der Abzug auf das verrechenbare EBITDA begrenzt. Das sind 30 % des bereinigten Gewinns.

Den bereinigten Gewinn erhältst du so: Du nimmst den steuerlichen Gewinn, erhöhst ihn um Zinsaufwendungen und Abschreibungen und verminderst ihn um Zinserträge. Bei Personengesellschaften gehört auch das Sonderbetriebsvermögen dazu.

  • Ausgangspunkt: steuerpflichtiger Gewinn nach den Regeln des EStG, ohne die Begrenzung aus § 4h EStG.
  • Hinzurechnen: Zinsaufwendungen sowie Abschreibungen nach § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a und § 7 EStG.
  • Abziehen: Zinserträge des Betriebs.
  • Ergebnis: 30 % dieses Betrags sind das verrechenbare EBITDA.
BeispielBeispiel: Zinsabzug und Zinsvortrag
Zinsaufwendungen (Nettozinsaufwand über der Freigrenze)5.000.000 €
Zinserträge0 €
Bereinigter Gewinn (vor Zinsen und Abschreibungen)10.000.000 €
Verrechenbares EBITDA (30 % davon)3.000.000 €
Abziehbar3.000.000 €
Zinsvortrag in die Folgejahre2.000.000 €

Rechenbeispiel ohne EBITDA-Vortrag. Es nimmt an, dass keine Ausnahme nach § 4h Abs. 2 EStG greift. Die Zahlen hängen vom Einzelfall ab.

Freigrenze: Kleine Betriebe bleiben außen vor

Die Zinsschranke greift erst, wenn die Nettozinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen. Darunter bleibt der volle Abzug erhalten. Nettozinsaufwand ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen.

Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegst du darüber, ist nicht nur der übersteigende Teil begrenzt, sondern der gesamte Nettozinsaufwand.

Für die meisten Einzelunternehmen und Freiberufler ist damit entschieden, dass sie von der Regel nicht betroffen sind. Die Freigrenze gilt je Betrieb und Wirtschaftsjahr.

  • Freigrenze: Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. € – voller Abzug.
  • Stand-alone-Klausel: Du stehst keiner nahestehenden Person im Sinne des Außensteuergesetzes nahe und hast keine Betriebsstätte außerhalb des Staats, in dem du ansässig bist.
  • Escape-Klausel: Die Eigenkapitalquote des Betriebs ist mindestens so hoch wie die des Konzerns, eine Unterschreitung um bis zu 2 Prozentpunkte ist unschädlich.

Stand-alone-Klausel und Escape-Klausel

Neben der Freigrenze gibt es zwei weitere Ausnahmen. Sie stehen in § 4h Abs. 2 EStG.

Die Stand-alone-Klausel befreit dich, wenn du keiner nahestehenden Person im Sinne des Außensteuergesetzes nahestehst und keine Betriebsstätte außerhalb deines Ansässigkeitsstaats hast. Bei Personengesellschaften kommt es auf die Gesellschaft an. Organträger und Organgesellschaften gelten bei der Körperschaftsteuer zusammen als ein Betrieb.

Gehört dein Betrieb zu einem Konzern, prüft das Finanzamt weiter. Ein Betrieb gehört zum Konzern, wenn er mit anderen Betrieben in einem Abschluss konsolidiert wird.

Die Escape-Klausel hilft Konzernbetrieben: Ist die Eigenkapitalquote des Betriebs mindestens so hoch wie die des Konzerns, bleibt der volle Zinsabzug. Eine Unterschreitung um bis zu 2 Prozentpunkte ist unschädlich. Bei Körperschaften gilt das nur, wenn Zinsen an Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung, an ihnen nahestehende Personen oder an rückgriffsberechtigte Dritte höchstens 10 % des Zinsüberhangs ausmachen (§ 8a Abs. 3 KStG).

Für den Vergleich sind Abschlüsse nach IFRS maßgeblich, ersatzweise nach bestimmten anderen Regelwerken. Stichtag ist der Abschlussstichtag des vorangegangenen Jahres.

Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Nicht abziehbare Zinsen sind nicht verloren. Sie werden in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen und erhöhen dort die Zinsaufwendungen.

In ertragsstarken Jahren kannst du umgekehrt ungenutztes Abzugspotenzial als EBITDA-Vortrag mitnehmen. Er gilt für die folgenden fünf Wirtschaftsjahre.

Beide Größen werden gesondert festgestellt. Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen die Vorträge unter, bei Teilbetrieben anteilig.

Mehr zu dem Abschluss, aus dem sich Gewinn und Zinsaufwand ergeben, liest du im Ratgeber Jahresabschluss.

Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag im Vergleich
VortragWirkungDauer
ZinsvortragErhöht die Zinsaufwendungen des Folgejahres, das EBITDA bleibt unverändertKein Verfallsdatum, Untergang bei Betriebsaufgabe oder -übertragung
EBITDA-VortragErhöht das nutzbare Abzugspotenzial des FolgejahresFünf Wirtschaftsjahre

Beide Vorträge stellt das Finanzamt gesondert fest.

Was das für dich in der Praxis bedeutet

Richtig spannend wird die Zinsschranke bei größeren Finanzierungen, etwa für Maschinen, Fuhrparks oder Immobilien. Plane den Zinsabzug deshalb schon vor dem Vertragsabschluss.

Auch mit Einnahmenüberschussrechnung kann die Regelung greifen, denn sie knüpft nicht an die Bilanzierung an.

Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat eine frühere Fassung des § 4h EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 1/16). Das Verfahren ist noch nicht entschieden.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden, gilt ein erweiterter Zinsbegriff. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten in einem BMF-Schreiben vom 24. März 2025 geregelt. Für frühere Wirtschaftsjahre gilt weiterhin das Schreiben vom 4. Juli 2008.

Ob und in welchem Umfang dein Zinsabzug begrenzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Droht ein Zinsvortrag, ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.

Häufige Fragen

Wann gilt die Zinsschranke?

Sie greift, wenn die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs mindestens 3 Mio. € betragen und keine Ausnahme eingreift. Dann ist der Zinsabzug auf das verrechenbare EBITDA begrenzt, also auf 30 % des um Zinsen und Abschreibungen bereinigten Gewinns. Bei kleineren Betrieben bleibt die Regel ohne Wirkung.

Was ist der betriebliche Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG?

Diese Norm betrifft Schuldzinsen, die auf Überentnahmen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfallen. Geprüft wird also, ob mehr entnommen als eingelegt wurde. Die Zinsschranke nach § 4h EStG setzt dagegen am gesamten Nettozinsaufwand an und ist von Entnahmen unabhängig.

Was ist ein Konzern im Sinne des § 4h EStG?

Ein Betrieb gehört zum Konzern, wenn er mit einem oder mehreren anderen Betrieben nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard konsolidiert wird. Entscheidend ist die Einbeziehung in einen Konzernabschluss. Organträger und Organgesellschaften gelten bei der Körperschaftsteuer zusammen als ein Betrieb.

Können nicht abziehbare Zinsen später genutzt werden?

Ja, sie werden als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre übertragen. Dort erhöhen sie die Zinsaufwendungen, nicht aber den maßgeblichen Gewinn. Bei Betriebsaufgabe oder Betriebsübertragung geht der Vortrag unter.

Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

Der Bundesfinanzhof hat erhebliche Zweifel geäußert und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus. Bis dahin gilt die Regelung weiter. Ob eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Finanzverwaltung verlangt dafür ein besonderes berechtigtes Interesse.

Gilt die Zinsschranke auch bei Gewinnermittlung per EÜR?

Ja, die Regelung erfasst alle Betriebe, unabhängig davon, ob du bilanzierst oder den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelst. Wegen der hohen Freigrenze ist sie bei kleinen Betrieben selten relevant. Bei umfangreicher Fremdfinanzierung solltest du den Zinssaldo trotzdem im Blick behalten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 4h EStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
  2. § 8a KStG – Zinsschranke bei Körperschaften
  3. § 4 Abs. 4a EStG – Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
  4. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften zur Zinsschranke
  5. BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 16 XIV: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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Die Redaktion von steuern.org schreibt und prüft alle Ratgeber, Rechner und Glossarbeiträge. Grundlage sind Gesetzestexte, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile des Bundesfinanzhofs. Ändert sich das Recht, aktualisieren wir die betroffenen Inhalte und vermerken das Datum.

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Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 17. Oktober 2026. So arbeitet unsere Redaktion: Redaktionsgrundsätze.

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