§ 4h EStG: Zinsschranke einfach erklärt
Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den Zinsabzug. Freigrenze, verrechenbares EBITDA, Zinsvortrag und Ausnahmen im Überblick.

Was die Zinsschranke nach § 4h EStG bewirkt
Wie der Zinsabzug berechnet wird
Ausgangspunkt: steuerpflichtiger Gewinn nach den Regeln des EStG, ohne die Begrenzung aus § 4h EStG. Hinzurechnen: Zinsaufwendungen sowie Abschreibungen nach § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a und § 7 EStG. Abziehen: Zinserträge des Betriebs. Ergebnis: 30 % dieses Betrags sind das verrechenbare EBITDA.
Rechenbeispiel ohne EBITDA-Vortrag. Es nimmt an, dass keine Ausnahme nach § 4h Abs. 2 EStG greift. Die Zahlen hängen vom Einzelfall ab.
Freigrenze: Kleine Betriebe bleiben außen vor
Freigrenze: Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. € – voller Abzug. Stand-alone-Klausel: Du stehst keiner nahestehenden Person im Sinne des Außensteuergesetzes nahe und hast keine Betriebsstätte außerhalb des Staats, in dem du ansässig bist. Escape-Klausel: Die Eigenkapitalquote des Betriebs ist mindestens so hoch wie die des Konzerns, eine Unterschreitung um bis zu 2 Prozentpunkte ist unschädlich.
Stand-alone-Klausel und Escape-Klausel
Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
| Vortrag | Wirkung | Dauer |
|---|---|---|
| Zinsvortrag | Erhöht die Zinsaufwendungen des Folgejahres, das EBITDA bleibt unverändert | Kein Verfallsdatum, Untergang bei Betriebsaufgabe oder -übertragung |
| EBITDA-Vortrag | Erhöht das nutzbare Abzugspotenzial des Folgejahres | Fünf Wirtschaftsjahre |
Beide Vorträge stellt das Finanzamt gesondert fest.
Was das für dich in der Praxis bedeutet
Häufige Fragen
Wann gilt die Zinsschranke?
Was ist der betriebliche Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG?
Was ist ein Konzern im Sinne des § 4h EStG?
Können nicht abziehbare Zinsen später genutzt werden?
Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?
Gilt die Zinsschranke auch bei Gewinnermittlung per EÜR?
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4h EStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
- § 8a KStG – Zinsschranke bei Körperschaften
- § 4 Abs. 4a EStG – Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
- § 52 EStG – Anwendungsvorschriften zur Zinsschranke
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 16 XIV: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.
Änderungshistorie
Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert
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