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Selbstständigkeit

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen

Antrag, Geltungsdauer und Prüfung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: So vermeidest du den Steuerabzug bei Bauleistungen.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 8 Quellen
Bauunternehmer mit Klemmbrett und Unterlagen vor einem Rohbau

Was ist die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?

Eine Freistellungsbescheinigung ist ein amtlicher Nachweis. Sie befreit dich als Bauleistende oder Bauleistenden vom Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG.

Legst du sie deinem Auftraggeber vor, darf er die volle Rechnung ohne Abzug auszahlen. Ohne die Bescheinigung muss er 15 % der Gegenleistung einbehalten und abführen.

Ausgestellt wird sie vom Finanzamt, das für dich zuständig ist. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt keine Bescheinigungen, sondern stellt nur die Online-Prüfung bereit.

Wer muss den Steuerabzug vornehmen?

Abzugspflichtig sind Auftraggeber, die Bauleistungen im Inland beziehen und selbst Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz sind.

  • Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts, auch Kleinunternehmer
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • pauschalierende Land- und Forstwirte
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erzielen, etwa aus Vermietung

Kein Abzug nötig ist, wenn die voraussichtliche Vergütung je Auftragnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 € beträgt. Bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen liegt die Grenze bei 15.000 €.

Private Auftraggeber trifft die Pflicht nicht. Wer privat baut, muss also weder etwas einbehalten noch eine Anmeldung abgeben.

Freistellungsbescheinigung beantragen: so gehst du vor

Den Antrag stellst du beim Finanzamt deines Betriebs. Er ist formlos möglich. Ist dein Betrieb noch nicht steuerlich erfasst, schickt dir das Finanzamt oft einen Fragebogen.

Am einfachsten reichst du ihn elektronisch über ELSTER als sonstige Nachricht an das Finanzamt ein. Hilfreich sind diese Angaben:

  • Firma, Rechtsform und Anschrift
  • Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • gewünschte Geltungsdauer der Freistellung
  • Tätigkeitsbereich, etwa Neubau, Instandsetzung oder Abriss
  • optional eine Übersicht der Baustellen oder Projekte
  • Kontaktperson mit Telefon und E-Mail

Seit dem 6. August 2025 bearbeitet das Finanzamt die Anträge bundesweit maschinell und schickt die Bescheinigung in der Regel per Post. Eine sofortige Ausstellung am Schalter ist nicht mehr möglich.

Plane deshalb einige Zeit ein und beantrage die Bescheinigung rechtzeitig vor dem ersten Auftrag.

Voraussetzungen und Geltungsdauer

Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung nur, wenn der Steueranspruch dadurch nicht gefährdet erscheint.

Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • du deine Anzeigepflicht nach § 138 AO nicht erfüllst
  • du deiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommst
  • du als im Ausland ansässiger Leistender keinen Ansässigkeitsnachweis der ausländischen Steuerbehörde vorlegst

Auch nachhaltige Steuerrückstände, unrichtige Angaben in Erklärungen oder wiederholt verspätete Abgaben können gegen eine Erteilung sprechen.

Bist du außerhalb von EU und EWR ansässig, brauchst du zusätzlich einen inländischen Empfangsbevollmächtigten.

Die Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Für ein einzelnes Bauprojekt kann sie kürzer ausfallen. Eine Folgebescheinigung kannst du schon sechs Monate vor Ablauf beantragen.

Gültigkeit prüfen: EIBE-Abfrage für Auftraggeber

Als Auftraggeber solltest du vor der Zahlung prüfen, ob die Bescheinigung gültig ist. Eine regelmäßige Prüfpflicht gibt es nicht. Mit der Abfrage hast du aber Gewissheit und handelst in der Regel nicht grob fahrlässig.

Die Abfrage läuft kostenlos über das EIBE-Portal des BZSt. Dafür ist eine einmalige Registrierung nötig. Diese Angaben brauchst du:

  • Bundesland des Leistenden
  • Steuernummer des Leistenden
  • Sicherheitsnummer auf der Bescheinigung

Achte darauf, dass die Bescheinigung ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei einer Kopie müssen alle Angaben gut lesbar sein.

Bewahre die Bescheinigung und den Ausdruck der Abfrage auf. Bei Buchführungspflicht gilt dafür eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren.

Passt das Abfrageergebnis nicht zur vorgelegten Bescheinigung, wende dich an das ausstellende Finanzamt. Du findest es über Finanzamt finden.

Ohne Bescheinigung: Abzug, Anrechnung und Haftung

Ohne gültige Bescheinigung behält der Auftraggeber 15 % von der Gegenleistung ein und meldet den Betrag beim Finanzamt des Leistenden an.

Beim Leistenden wird der einbehaltene Betrag auf seine Steuern angerechnet, zuerst auf die Lohnsteuer und Vorauszahlungen, dann auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

BeispielBeispiel: Rechnung über 10.000 € ohne Freistellungsbescheinigung
Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer10.000 €
Steuerabzug 15 %1.500 €
Auszahlung an den Leistenden8.500 €
Angerechnete Bauabzugsteuer1.500 €

Der Auftraggeber führt den einbehaltenen Betrag an das Finanzamt des Leistenden ab.

Der Auftraggeber haftet für Beträge, die er nicht oder zu niedrig abführt. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.

Die Haftung entfällt, wenn ihm im Zeitpunkt der Zahlung eine rechtmäßige Bescheinigung vorlag und er darauf vertrauen durfte.

Wer den Abzug vorsätzlich oder leichtfertig nicht einbehält und abführt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden.

§ 48b EStG und § 13b UStG: das ist der Unterschied

Beide Vorschriften betreffen Bauleistungen, regeln aber verschiedene Steuern.

§ 48b EStG betrifft den Steuerabzug bei der Einkommensteuer des Leistenden. § 13b UStG verschiebt dagegen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Die Freistellungsbescheinigung wirkt nur für die Bauabzugsteuer. Für die Umsatzsteuer brauchst du sie nicht, dort gilt die Regelung zum Reverse-Charge-Verfahren.

Die beiden Regelungen im Vergleich
Merkmal§ 48b EStG§ 13b UStG
SteuerartEinkommensteuer des LeistendenUmsatzsteuer
Wer führt abAuftraggeber an das Finanzamt des LeistendenLeistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer
NachweisFreistellungsbescheinigungHinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung
Wirkungkein Steuerabzugkeine Umsatzsteuerzahlung an den Leistenden

Die Freistellungsbescheinigung ersetzt keinen Nachweis für die Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 13b UStG und § 48b EStG?

§ 48b EStG regelt die Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen zugunsten der Einkommensteuer. § 13b UStG betrifft die Umsatzsteuer: Dort schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Die Freistellungsbescheinigung gilt nur für die Bauabzugsteuer und hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.

Was passiert, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt?

Dann behält der Auftraggeber 15 % der Gegenleistung ein und führt den Betrag an das Finanzamt des Leistenden ab. Der Leistende erhält also zunächst weniger Geld. Der einbehaltene Betrag wird später auf seine Steuern angerechnet.

Woher bekomme ich die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?

Du beantragst sie beim Finanzamt, das für deinen Betrieb zuständig ist. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt keine Bescheinigungen aus. Es betreibt nur das EIBE-Portal, über das Auftraggeber die Gültigkeit prüfen können.

Wer ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 EStG befreit?

Kein Abzug nötig ist bei kleinen Aufträgen: Beträgt die voraussichtliche Vergütung je Auftragnehmer im Jahr nicht mehr als 5.000 €, entfällt der Abzug. Bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen gilt eine Grenze von 15.000 €. Private Auftraggeber sind gar nicht abzugspflichtig.

Kann ich die Freistellungsbescheinigung online beantragen?

Ja, am einfachsten über Mein ELSTER als sonstige Nachricht an das Finanzamt. Der Antrag ist formlos möglich. Lege Firmendaten, Steuernummer, gewünschte Geltungsdauer und den Tätigkeitsbereich bei.

Wie verlängere ich die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG?

Du beantragst rechtzeitig eine Folgebescheinigung beim Finanzamt. Das ist schon sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung möglich. Achte darauf, dass die neue Bescheinigung vor dem Ablaufdatum beim Auftraggeber ankommt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung
  2. § 48 EStG – Steuerabzug bei Bauleistungen
  3. § 48a EStG – Haftung des Leistungsempfängers
  4. § 48d EStG – Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs
  5. § 90 AO – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
  6. § 138 AO – Anzeigepflichten
  7. § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen
  8. Bundeszentralamt für Steuern – Bauabzugsteuer und EIBE-Portal

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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