Abfindung: Fünftelregelung nur noch in der Steuererklärung
Mit dem Wachstumschancengesetz entfällt die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Wer seit 2025 eine Abfindung erhält, zahlt zunächst die volle Lohnsteuer und bekommt die Ermäßigung erst über den Steuerbescheid. Die Abfindung selbst bleibt steuerpflichtig, nur die Höhe der Belastung ändert sich.
Betrifft:Arbeitnehmer
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Meist beruht sie auf einer Vereinbarung, etwa im Aufhebungsvertrag, in einem Sozialplan oder in einem Tarifvertrag. Auch ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht kann eine Abfindung vorsehen.
Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 1a KSchG. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Wer dieses Angebot annimmt, verzichtet damit auf eine Kündigungsschutzklage. Die Klagefrist beträgt drei Wochen. Auf das Arbeitslosengeld wirkt sich die Abfindung meist nicht aus. Wurde die Kündigungsfrist aber nicht eingehalten oder hast du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, kann der Anspruch zeitweise ruhen.
Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist Verhandlungssache. Als Orientierung dient eine Faustformel: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit. In Kündigungsschutzprozessen zieht § 10 KSchG eine Grenze von meist zwölf Monatsgehältern. Beides ist nicht bindend. Für das Ergebnis zählen die Prozessaussichten, dein Verhandlungsgeschick und die Lage am Arbeitsmarkt.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Abfindung nicht an. Steuern schon. Sie gilt als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und zählt damit zu deinem steuerpflichtigen Einkommen. Ohne Gegenmaßnahme steigt dein persönlicher Steuersatz für das gesamte Jahr, weil die Zahlung zur übrigen Einnahme hinzukommt.
Hier greift die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Sie rechnet die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre um und mildert so die Steuerprogression. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Ermäßigung holst du dir daher erst mit der Steuererklärung für das Auszahlungsjahr. Dort trägst du die Abfindung in der Anlage N bei den ermäßigt zu besteuernden Bezügen ein und legst den Aufhebungsvertrag oder das Urteil bei. Ob und wie viel du sparst, zeigt der Steuerbescheid; es kommt auf den Einzelfall an.
Was du tun solltest
1Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschreiben prüfen und die Klagefrist notieren
2Erklärung für das Auszahlungsjahr zeitnah abgeben, damit die einbehaltene Steuer erstattet wird
3Abfindung in der Anlage N bei den ermäßigt zu besteuernden Bezügen eintragen und Vertrag beifügen
4Ersparnis vorab mit dem Abfindungsrechner abschätzen
Veröffentlicht am 12. Februar 2025 von der Redaktion verfasst und fachlich geprüft. Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fehler melden
Newsletter
Steuer-News einmal im Monat
Neue Gesetze, Urteile und Fristen, kurz erklärt mit dem, was du tun solltest. Kostenlos, jederzeit abbestellbar.