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Gesetz

Aktivrente: Bis 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen

Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine neue Rentenart. Seit 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei. Den Freibetrag berücksichtigt der Arbeitgeber automatisch beim Lohnsteuerabzug.

Betrifft:Rentner
Ältere Beschäftigte an einer Werkbank neben einer schematischen Gehaltsabrechnung mit markiertem steuerfreiem Anteil

Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2026. Der Bundestag hat es am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Für steuerliche Fragen sind die Finanzämter zuständig, nicht die Rentenversicherung.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Ob du bereits Rente beziehst oder den Rentenbeginn aufschiebst, spielt keine Rolle. Der Freibetrag gilt ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Beamte und Minijobs. Auch wer vorzeitig in Rente gegangen ist, kann die Aktivrente erst ab der Regelaltersgrenze nutzen. Eine sozialversicherungspflichtige Stelle neben einem Minijob ist dagegen möglich.

Bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat bleiben steuerfrei, im Kalenderjahr höchstens 24.000 €. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch beim Lohnsteuerabzug. Einen Antrag brauchst du nicht zu stellen. Der Freibetrag gilt nur für ein Beschäftigungsverhältnis und lässt sich nicht in den nächsten Monat übertragen. Verdienst du mehr als 2.000 €, bleibt der Freibetrag erhalten; der darüber liegende Teil ist steuerpflichtig.

Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auf das volle Arbeitsentgelt berechnet. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt nur der Arbeitgeber. Mit freiwilligen eigenen Beiträgen zur Rentenversicherung kannst du deine spätere Rente erhöhen. Schiebst du den Rentenbeginn auf, wächst dein Rentenanspruch um 0,5 % je Monat.

Die Rente selbst bleibt steuerpflichtig, und zwar mit dem Besteuerungsanteil deines Rentenbeginnjahrs. Der steuerfreie Arbeitslohn zählt nicht zum Progressionsvorbehalt. Dein Steuersatz auf die Rente steigt dadurch also nicht. Weil Rente und Nebeneinkünfte zusammentreffen, musst du in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Prüfe den Bescheid genau, wenn das Finanzamt den Hinzuverdienst anders behandelt. Die Regelung ist nicht befristet; bis Ende 2029 soll geprüft werden, ob sie mehr Menschen zum Weiterarbeiten bewegt.

Was du tun solltest

  1. Prüfe anhand deines Geburtsjahrgangs, wann du die Regelaltersgrenze erreichst
  2. Kläre mit dem Arbeitgeber, dass er den Freibetrag ab dem Folgemonat im Lohnsteuerabzug berücksichtigt
  3. Vergleiche die Lohnabrechnung: Auf den begünstigten Teil darf keine Lohnsteuer anfallen
  4. Plane die Steuererklärung ein, weil Rente und Hinzuverdienst zusammen erklärt werden

Mehr dazu

Quelle

§ 3 Nr. 21 EStG – Steuerfreiheit der Aktivrente

Veröffentlicht am 27. August 2026 von der Redaktion verfasst und fachlich geprüft. Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fehler melden

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