Zum Inhalt springen
Steuer-Glossar

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der du dauerhaft zugeordnet bist – etwa dein Büro, eine Filiale oder eine Werkstatt (§ 9 Abs. 4 EStG). Dauerhaft heißt: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate. Pro Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte; fehlt eine Festlegung durch den Arbeitgeber, entscheiden zeitliche Kriterien (arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage je Woche oder ein Drittel der Arbeitszeit), bei mehreren Tätigkeitsstätten die Nähe zur Wohnung. Für die Wege dorthin zählt nur die Entfernungspauschale, ab 2026 einheitlich 0,38 € je Kilometer.

Passende Ratgeber

Häufige Fragen

Wann liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor?

Keine erste Tätigkeitsstätte hast du, wenn du keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet bist. Typische Fälle sind Beschäftigte in Bussen, Zügen, Flugzeugen oder auf Schiffen. Auch Außendienst, Paketzustellung und Fernverkehr gehören dazu. Das Homeoffice ist nie eine erste Tätigkeitsstätte, weil es keine Einrichtung des Arbeitgebers ist.

Hat ein Außendienstmitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Dein Arbeitgeber kann dir eine feste Einrichtung wie ein Lager oder Depot als erste Tätigkeitsstätte zuordnen, auch wenn du dort nur morgens Material abholst. Fährst du von dort zu Kunden, sind diese Wege Auswärtstätigkeiten und du kannst die vollen Fahrtkosten ansetzen. Ohne eine solche Zuordnung arbeitest du in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Was passiert, wenn ich in meiner Steuererklärung keine erste Tätigkeitsstätte angeben kann?

Dann gilt als Bezugspunkt dein Sammelpunkt, an dem du täglich startest, oder der Zugang zu deinem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Die Fahrten dorthin setzt du wie Wege zu einer ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale ab. Für Auswärtstätigkeiten kommt zusätzlich Verpflegungsmehraufwand in Frage: 14 € ab mehr als 8 Stunden Abwesenheit und 28 € je vollem Kalendertag.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fachlich geprüft von der Redaktion steuern.org. Alle Begriffe von A bis Z