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Selbstständigkeit

§ 50a EStG: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Der Steuerabzug nach § 50a EStG trifft beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger. Hier liest du, wer einbehalten muss, wie hoch der Satz ist und wie die Anmeldung beim BZSt abläuft.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 4 Quellen
Musikerin mit Gitarre im Bühnenlicht, vom Publikum aus gesehen

Was ist der Steuerabzug nach § 50a EStG?

Der Steuerabzug nach § 50a EStG trifft beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger. Das sind vor allem Personen und Unternehmen aus dem Ausland, die im Inland Einkünfte erzielen, hier aber keinen Wohnsitz oder Sitz haben.

Die Vorschrift begründet keine Steuerpflicht. Sie setzt inländische Einkünfte nach § 49 EStG voraus und regelt, wie die Steuer davon erhoben wird. Der Schuldner der Vergütung behält den Betrag ein und führt ihn ab.

Typische Schuldner sind Veranstalter, Agenturen und Unternehmen, die Lizenzen oder Nutzungsrechte einkaufen. Der Gläubiger erhält also nur die um die Steuer gekürzte Zahlung.

Das Verfahren sichert den deutschen Steueranspruch. Viele Gläubiger halten sich nur wenige Tage im Inland auf. Ein späterer Zugriff wäre kaum möglich, deshalb greift der Abzug direkt bei der Zahlung.

Welche Einkünfte fallen unter § 50a EStG?

§ 50a Abs. 1 EStG nennt vier Gruppen von Einkünften. Sie alle müssen nach § 49 EStG im Inland steuerbar sein.

Entscheidend ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Eine Darbietung findet im Inland statt, wenn sie hier aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben außen vor, wenn sie schon dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Steueranspruch ist dann über die Lohnsteuer gesichert.

Auch zusammenhängende Leistungen können dazugehören, etwa Werbe- und Sponsoringverträge, Autogrammstunden oder technische Nebenleistungen wie Bühnenbild, Licht und Ton. Sie müssen in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftritt stehen und Teil der Gesamtleistung sein.

  • Darbietungen im Inland: künstlerisch, sportlich, artistisch, unterhaltend oder ähnlich, samt zusammenhängenden Leistungen
  • Die inländische Verwertung solcher Darbietungen, etwa auf Bild- oder Tonträgern
  • Vergütungen für die Überlassung von Nutzungsrechten, zum Beispiel Urheberrechte, Marken, Patente, Software und Know-how, sowie für die Verschaffung der Gelegenheit, einen Berufssportler zu verpflichten
  • Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats inländischer Gesellschaften

Steuersätze, Freigrenze und Solidaritätszuschlag

Der Steuerabzug ist eine Bruttosteuer. Bemessungsgrundlage sind die gesamten Einnahmen, nicht ein Gewinn. Auf die Abzugsteuer fällt zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5 % an.

Steuersatz nach § 50a EStG
FallSteuersatz
Darbietungen und deren Verwertung15 %
Lizenzen, Urheberrechte, Know-how15 %
Aufsichtsratsvergütungen30 %
Nettoeinnahmen nach Kostenabzug, natürliche Person30 %
Nettoeinnahmen nach Kostenabzug, Körperschaft15 %

Beträge jeweils auf die gesamten Einnahmen beziehungsweise auf die Nettoeinnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Der Kostenabzug gilt nur für Darbietungen, deren Verwertung und Aufsichtsratsvergütungen, nicht für Lizenzen.

Für Darbietungen gilt eine Freigrenze. Übersteigen die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht, wird kein Steuerabzug erhoben. Die Grenze gilt pro Auftritt. Treten mehrere Personen auf, gilt sie für jede Person mit ihrem Anteil. Ist eine Körperschaft Gläubiger, etwa ein Verein, ein Orchester oder eine Künstlerverleihfirma, ist keine Aufteilung möglich.

Gläubiger aus der EU oder dem EWR haben eine Wahl. Das gilt für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten haben und dort wohnen, und für Körperschaften mit Sitz in einem dieser Staaten. Sie können unmittelbar zusammenhängende Kosten abziehen lassen, zahlen dann aber 30 % auf die Nettoeinnahmen. Ob sich das lohnt, hängt vom Verhältnis der Kosten zur Vergütung ab.

Bei Körperschaften als Gläubiger liegt der Satz auf die Nettoeinnahmen bei 15 %. Der Abzug von Kosten ist nur möglich, wenn der Nachweis für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbar ist.

Entstehung, Abführung und Anmeldung beim BZSt

Die Steuer entsteht in dem Moment, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner den Abzug vornehmen.

Steuerschuldner ist der Gläubiger der Vergütung. Der Schuldner behält die Steuer für dessen Rechnung ein und haftet für Einbehalt und Abführung. Läuft etwas schief, kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ihn in Anspruch nehmen.

Angemeldet und abgeführt wird quartalsweise. Die Frist endet jeweils am 10. des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt. Die Übermittlung läuft elektronisch über das BZStOnline-Portal. Die Registrierung dort kann bis zu sechs Wochen dauern. Ab dem 7. Dezember 2026 steht das Anmeldeformular nur noch im neuen BZSt-Portal bereit.

Auch ohne Abzug kann eine Anmeldung nötig sein. Das betrifft zum Beispiel Fälle der Freigrenze oder einer Freistellung. Für die Anmeldung brauchst du grundsätzlich eine Steuernummer des BZSt, die du dort beantragen kannst.

Der Abzug hat grundsätzlich Abgeltungswirkung. Der Gläubiger muss sich also nicht zusätzlich veranlagen lassen. Bei Darbietungen, deren Verwertung und Aufsichtsratsvergütungen können Gläubiger aus der EU oder dem EWR die Veranlagung beantragen. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre.

Brutto- oder Nettohonorar: zwei Rechenwege

Vereinbarst du ein Bruttohonorar, rechnest du den Abzug direkt aus der Vergütung heraus. Der Gläubiger erhält dann weniger, als im Vertrag steht.

Bei einem Nettohonorar trägt der Schuldner die Steuer. Er muss den Bruttobetrag hochrechnen und daraus den Abzug ermitteln. Das BZSt nennt dafür feste Berechnungssätze. Bei 15 % Steuersatz sind das 17,82 % Abzugsteuer und 0,98 % Solidaritätszuschlag. Diese Werte beziehen sich auf den Auszahlungsbetrag.

BeispielBruttohonorar von 1.000 €
Honorar brutto (ohne Umsatzsteuer)1.000,00 €
Steuerabzug 15 %− 150,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 150 €− 8,25 €
Auszahlung an den Gläubiger841,75 €

Vereinfachtes Beispiel ohne Kostenabzug und ohne Freistellung.

Steuerbescheinigung, Freistellung und Erlass

Der Vergütungsschuldner stellt auf Verlangen eine Steuerbescheinigung aus. Sie enthält Name und Anschrift des Gläubigers, die Art der Tätigkeit, die Höhe der Vergütung in Euro, den Zahlungstag und die einbehaltene Steuer.

Eine Bestätigung dieser Angaben durch das BZSt oder ein Finanzamt ist nicht vorgesehen. Die Bescheinigung dient dem Gläubiger als Nachweis, etwa für ein Erstattungsverfahren im Heimatland.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ändert die Abzugspflicht zunächst nicht. Der Schuldner muss einbehalten und abführen, auch wenn das Besteuerungsrecht beim anderen Staat liegt. Der Gläubiger kann vorab beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung beantragen oder sich die Steuer später erstatten lassen. Für Lizenzen gibt es eine Vereinfachung: Steht ein Abkommen der deutschen Besteuerung ganz oder teilweise entgegen, musst du bei Zahlungen bis insgesamt 10.000 € je Gläubiger und Kalenderjahr nichts oder nur den niedrigeren Satz aus dem Abkommen einbehalten. Anmelden musst du trotzdem, und du musst das Abkommen bei jeder Zahlung prüfen.

In besonderen Fällen können die Finanzbehörden der Länder die Steuer ganz oder teilweise erlassen. Der Antrag muss vor Beginn des Ereignisses gestellt werden. Das gilt etwa für international bedeutsame Kultur- und Sportereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Es gilt auch für Auftritte ausländischer Kulturvereinigungen, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Typische Praxisfälle und Haftungsrisiken

Wer die Steuer nicht einbehalten hat, haftet dafür. Das BZSt kann ihn in Anspruch nehmen. Die Haftung besteht auch dann, wenn dem Gläubiger ein Doppelbesteuerungsabkommen Rechte gibt.

Ein Gesamthonorar kann mehrere Leistungen abdecken. Honorare für den Auftritt und für die Verwertung müssen getrennt behandelt werden.

Gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung, können 80 % des Honorars der Darbietung und 20 % der Verwertung zugeordnet werden. Bei werkschaffenden Künstlern wie Bühnenbildnern oder Choreografen können es 40 % und 60 % sein.

Für Zahlungen wegen abgesagter Auftritte enthält § 50a EStG keine eigene Regelung. Ob Steuerabzug anfällt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Zahlung später auf einen nachgeholten Auftritt angerechnet wird.

Du darfst den Abzug nur unterlassen, wenn dir die Freistellungsbescheinigung des BZSt bei der Zahlung vorliegt. Ein bloßer Antrag reicht nicht. Bei Zweifeln solltest du den Abzug vorsichtshalber in voller Höhe vornehmen.

Häufige Fragen

Welche Leistungen fallen unter 50a EStG?

Erfasst sind im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen samt Nebenleistungen. Dazu kommen die inländische Verwertung solcher Darbietungen, Vergütungen für Nutzungsrechte und Aufsichtsratsvergütungen. Arbeitslohn, der schon der Lohnsteuer unterliegt, bleibt außen vor.

Was fällt unter § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG?

Diese Nummer betrifft Vergütungen für die Überlassung der Nutzung von Rechten. Typisch sind Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Marken, Patente und Software. Auch Know-how und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten gehören dazu.

Was ist eine Steuerbescheinigung nach 50a EStG?

Der Schuldner der Vergütung bescheinigt dem Gläubiger auf Verlangen die einbehaltene und abgeführte Steuer. Die Bescheinigung nennt den Gläubiger, die Tätigkeit, die Höhe der Vergütung, den Zahlungstag und den Steuerbetrag. Eine Bestätigung durch das BZSt gibt es nicht.

Gibt es einen Freibetrag nach § 50a EStG?

Einen Freibetrag gibt es nicht, aber eine Freigrenze. Bei Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht übersteigen. Die Grenze gilt pro Auftritt und, bei mehreren Auftretenden, pro Person, nicht für die gesamte Tournee. Bei Vergütungen für Nutzungsrechte, für die Verwertung und bei Aufsichtsratsvergütungen gibt es diese Grenze nicht.

Wer muss den Steuerabzug anmelden und abführen?

Zuständig ist der Schuldner der Vergütung, also der inländische Veranstalter oder Lizenznehmer. Er meldet die Steuer quartalsweise bis zum 10. des Folgemonats beim BZSt an. Steuerschuldner ist der Gläubiger, der Schuldner haftet für die Abführung.

Muss ich auch bei null Steuer eine Anmeldung abgeben?

Ja, das kann der Fall sein. Die Anmeldepflicht besteht auch, wenn wegen der Freigrenze oder einer Freistellung kein Abzug vorzunehmen ist. So kann das BZSt die Voraussetzungen prüfen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
  2. § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
  3. § 50c EStG – Freistellung von der Abzugsteuer
  4. Bundeszentralamt für Steuern – Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

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  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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