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Selbstständigkeit

§ 13a EStG: Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Landwirtschaft

§ 13a EStG: Voraussetzungen, Grundbetrag, Zuschläge und Anlage 13a für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Land- und Forstwirtschaft.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 4 Quellen
Landwirt fährt mit Traktor über ein Feld bei Sonnenaufgang

Was § 13a EStG ermöglicht

§ 13a EStG sieht für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor, dass der Gewinn pauschal ermittelt wird. Statt tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben tritt ein typisierter Gewinn aus gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten.

Diese Gewinnermittlung steht selbstständig neben dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelst du nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG, die Sondergewinne nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der große Vorteil: Du sparst Buchführung und laufende Aufzeichnungen. Der pauschale Gewinn kann deutlich unter dem tatsächlichen Ergebnis liegen.

Bei Verlusten oder hohen Abschreibungen ist eine andere Gewinnermittlung dagegen meist günstiger. Ob die Pauschale passt, hängt deshalb vom Einzelfall ab.

Voraussetzungen: Wer darf nach Durchschnittssätzen rechnen?

Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG müssen alle gleichzeitig vorliegen. Stichtag für die Flächen ist der 15. Mai des Wirtschaftsjahres.

Als selbst bewirtschaftet gelten eigene und gepachtete Flächen. Flächen, die du Dritten überlässt, zählen nicht dazu. Für die 20-Hektar-Grenze zählen nur Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Bewertungsgesetzes. Sondernutzungen wie Wein- oder Obstbau zählen dabei nicht mit.

  • Du bist nicht gesetzlich verpflichtet, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
  • Die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt höchstens 20 Hektar ohne Sondernutzungen.
  • Der Tierbestand liegt insgesamt bei höchstens 50 Vieheinheiten.
  • Die selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzfläche beträgt höchstens 50 Hektar.
  • Die Sondernutzungen bleiben unter den oberen Grenzen der Anlage 1a, zum Beispiel 0,66 Hektar beim Weinbau.

Wer nur Sondernutzungen bewirtschaftet, fällt ebenfalls unter § 13a EStG, solange die Grenzen der Anlage 1a eingehalten werden.

Geht ein Betrieb im Ganzen über und wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist die Pauschale im laufenden Wirtschaftsjahr nicht anwendbar.

So wird der Durchschnittssatzgewinn berechnet

Der Durchschnittssatzgewinn ist eine Summe mehrerer Teile. Dazu gehören der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, der forstwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzungen.

Hinzu kommen Sondergewinne, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Betriebsvermögen sowie Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

Grundbetrag und Zuschläge nach Anlage 1a je Wirtschaftsjahr
PositionWert
Grundbetrag je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche350 €
Zuschlag für die ersten 25 Vieheinheiten0 € je Vieheinheit
Zuschlag für jede weitere Vieheinheit300 €
Sondernutzung oberhalb der unteren Grenze der Anlage 1a1.000 € je Sondernutzung
Pauschale Betriebsausgaben bei gewerblichen Tätigkeiten60 % der Betriebseinnahmen

Angefangene Hektar und Vieheinheiten werden anteilig berücksichtigt.

Der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung besteht aus dem Grundbetrag für die Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.

Die Absetzung für Abnutzung gilt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als mit gleich bleibenden Jahresbeträgen verbraucht. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen sind nicht anwendbar.

Sondergewinne ermittelst du nach § 4 Abs. 3 EStG gesondert. Sie kommen zum Pauschalgewinn hinzu. Dazu zählen Gewinne aus dem Verkauf oder der Entnahme von Grund und Boden, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen. Bei anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei Tieren zählt der Gewinn nur, wenn der Veräußerungspreis je Wirtschaftsgut mehr als 15.000 € betrug.

Beispiel: Pauschalgewinn eines kleinen Betriebs

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Rechnung. Der Betrieb bewirtschaftet 20 Hektar und hält 30 Vieheinheiten.

BeispielGewinn der landwirtschaftlichen Nutzung
Grundbetrag: 20 Hektar × 350 €7.000 €
Zuschlag: erste 25 Vieheinheiten0 €
Zuschlag: 5 weitere Vieheinheiten × 300 €1.500 €
Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung8.500 €

Vereinfachtes Rechenbeispiel ohne Sondernutzungen und Sondergewinne. Miet- und Kapitalerträge kommen hinzu.

Bei einem Rumpf- oder verlängerten Wirtschaftsjahr sind Grundbetrag und Zuschläge nur zeitanteilig anzusetzen. Für jeden begonnenen Monat rechnest du ein Zwölftel. Beim verlängerten Wirtschaftsjahr gilt das für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Januar 2023 begonnen haben.

Das gilt auch für die pauschalen Gewinne der Sondernutzungen. Grundlage sind ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2022 (VI R 30/20) und ein BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023.

Anlage 13a und Übermittlung an das Finanzamt

Den Gewinn nach Durchschnittssätzen berechnest du selbst. Er ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln, spätestens mit der Steuererklärung.

Für die Abgabe nutzt du die Anlage 13a.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann legst du die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck der Steuererklärung bei.

Die heutige Fassung des § 13a EStG gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Antrag und Wechsel der Gewinnermittlung

Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Gewinn grundsätzlich zwingend nach § 13a EStG zu ermitteln. Auf schriftlichen Antrag darfst du für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre eine andere Gewinnermittlung wählen.

Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung zu stellen, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht. Innerhalb dieser Frist kannst du ihn zurücknehmen.

Ermittelst du in einem dieser Wirtschaftsjahre den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG, bleibt es für den gesamten Vierjahreszeitraum bei der Pauschale. Du musst also in jedem der vier Jahre tatsächlich Bücher führen oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Fällt eine Voraussetzung weg oder beginnt die Buchführungspflicht, weist das Finanzamt darauf hin. Nach Durchschnittssätzen ermittelst du den Gewinn dann letztmalig für das Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet. Liegen die Voraussetzungen später wieder vor und stellst du keinen Antrag, gilt wieder die Pauschale.

Vor- und Nachteile im Überblick

Die pauschale Gewinnermittlung gilt automatisch, du kannst sie aber auf Antrag abwählen. Das hat zwei Seiten. Sie kann Steuern sparen, aber auch Kosten verursachen, die du sonst abziehen könntest.

Vor der Entscheidung lohnt sich ein Vergleich: Wie hoch wären tatsächlicher Gewinn, Verluste und Abschreibungen im selben Zeitraum?

  • Vorteil: keine Bücher, keine laufenden Aufzeichnungen, geringer Aufwand.
  • Vorteil: Der Pauschalgewinn kann unter dem tatsächlichen Gewinn liegen.
  • Nachteil: Verluste, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bleiben außen vor.
  • Nachteil: In schlechten Jahren zahlst du Steuern auf einen rechnerischen Gewinn.
  • Nachteil: Bei einem verlängerten Wirtschaftsjahr erhöht sich der anzusetzende Gewinn zeitanteilig.

Ob sich die Pauschale lohnt, hängt stark von Fläche, Tierbestand und Investitionen ab. Bei Zweifeln solltest du den Einzelfall prüfen lassen.

Häufige Fragen

Wie viel Hektar darf ein 13a-Betrieb haben?

Selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen dürfen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten. Forstwirtschaftliche Flächen sind bis 50 Hektar möglich, Sondernutzungen müssen innerhalb der Grenzen der Anlage 1a bleiben. Maßgeblich ist der Stichtag 15. Mai des Wirtschaftsjahres.

Wann bin ich 13a-Landwirt?

Du fällst unter § 13a EStG, wenn du nicht buchführungspflichtig bist und alle Flächen-, Bestands- und Sondergrenzen des Absatzes 1 einhältst. Dann ermittelst du deinen Gewinn zwingend nach Durchschnittssätzen. Über einen Antrag kannst du für vier Wirtschaftsjahre auf eine andere Gewinnermittlung wechseln.

Gibt es ein Beispiel für die Berechnung nach § 13a EStG?

Der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung besteht aus dem Grundbetrag je Hektar und Zuschlägen je Vieheinheit. Bei 20 Hektar und 30 Vieheinheiten ergeben sich 7.000 € Grundbetrag und 1.500 € Zuschlag. Hinzu kommen Sondernutzungen, Sondergewinne sowie Miet- und Kapitalerträge.

Welche Anlage gehört zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG?

Du reichst die Berechnung mit der Anlage 13a ein. Sie wird elektronisch spätestens mit der Steuererklärung übermittelt. Verzichtet das Finanzamt auf die Datenfernübertragung, fügst du die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck bei.

Wie hoch ist der durchschnittliche Gewinn eines landwirtschaftlichen Betriebs in Deutschland?

Dazu nennt § 13a EStG keine feste Zahl. Der Pauschalgewinn richtet sich nach selbst bewirtschafteter Fläche, Viehbestand und Sondernutzungen. Der tatsächliche Gewinn kann davon deutlich abweichen.

Gilt § 13a EStG auch bei Verpachtung?

Flächen, die du Dritten überlässt, gelten nicht als selbst bewirtschaftet. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gehören aber zum Durchschnittssatzgewinn. Verpachtest du den ganzen Betrieb, bewirtschaftest du keine eigenen Flächen mehr. Dann greift § 13a EStG nicht. Ob die Pacht weiter zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt, hängt davon ab, ob du die Betriebsaufgabe erklärt hast.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 13a EStG – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
  2. Anlage 1a zu § 13a EStG – Grundbetrag und Grenzen der Sondernutzungen
  3. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsvermögensvergleich und Überschussrechnung
  4. § 13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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