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Urteil

Bundesverfassungsgericht: Solidaritätszuschlag bleibt

Der Solidaritätszuschlag bleibt auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Zuschlag zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Für die meisten Steuerpflichtigen ändert sich dadurch nichts.

Betrifft:ArbeitnehmerSelbstständige
Eingangsbereich des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit Blick auf die Fassade

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist Gericht und Verfassungsorgan zugleich. Es prüft, ob Gesetze und Gerichtsentscheidungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.

Der Solidaritätszuschlag ergänzt die Einkommensteuer und beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer. Seit 2021 gilt eine hohe Freigrenze. Deshalb zahlen die meisten Menschen keinen Soli mehr. 2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 € (2025: 19.950 €), bei Zusammenveranlagung doppelt so hoch. Betroffen sind vor allem Gutverdiener, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften.

Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Damit ist der Zuschlag auch nach dem Ende des Solidarpakts II verfassungsgemäß. Wer weiterhin Soli zahlt, kann sich also nicht auf eine Verfassungswidrigkeit berufen.

Viele Betroffene hatten Einspruch eingelegt und ihr Verfahren offengehalten. Diese Einsprüche sind nun aussichtslos. Die Finanzämter können sie zurückweisen, häufig per Allgemeinverfügung. Wer den Einspruch selbst zurücknimmt, erspart sich weiteren Schriftwechsel.

Für die Mehrheit der Steuerpflichtigen ändert sich nichts. Prüfe in deinem Bescheid, ob überhaupt ein Solidaritätszuschlag festgesetzt wurde. Ob in deinem Fall noch etwas zu holen ist, hängt von deinen persönlichen Verhältnissen ab.

Was du tun solltest

  1. Im Steuerbescheid prüfen, ob Solidaritätszuschlag festgesetzt wurde
  2. Offene Einsprüche, die nur den Soli betreffen, zurücknehmen
  3. Bei unklarer Rechtslage Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein fragen

Mehr dazu

Quelle

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20

Veröffentlicht am 26. März 2025 von der Redaktion verfasst und fachlich geprüft. Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall. Fehler melden

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