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Steuer-Glossar

Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung sprichst du, wenn du außerhalb des Ortes deiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand führst und am Arbeitsort zusätzlich wohnst. Der zweite Haushalt muss beruflich veranlasst sein, etwa nach einem Jobwechsel oder weil dein Arbeitsweg dadurch deutlich kürzer wird. Die notwendigen Mehrkosten zählen als Werbungskosten: Für die Unterkunft am Arbeitsort sind im Inland bis zu 1.000 € im Monat ansetzbar, bei ganzjähriger doppelter Haushaltsführung also bis zu 12.000 € im Jahr. Geregelt ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

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Häufige Fragen

Was zählt als doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn du außerhalb des Ortes deiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand führst und am Arbeitsort eine Zweitwohnung oder Unterkunft nutzt. Der zweite Haushalt muss beruflich veranlasst sein. Als Unterkunft genügt auch ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft.

Wann erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an?

Geprüft werden drei Punkte: eigener Hausstand am Hauptwohnort, berufliche Veranlassung und eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. An den Kosten der Lebensführung im Haupthaushalt musst du dich finanziell beteiligen. Ob das im Einzelfall ausreicht, hängt von deinen Umständen ab.

Welche Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Absetzbar sind die Unterkunftskosten im Inland bis 1.000 € im Monat, Aufwendungen für die notwendige Einrichtung, eine Familienheimfahrt pro Woche, Umzugskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschalen. Was dir dein Arbeitgeber steuerfrei erstattet, darfst du nicht zusätzlich ansetzen.

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