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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 29

Umsatzsteuererklärung Zeile 29: Unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0 %

Trage hier die Bemessungsgrundlage unentgeltlicher Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG ein, die dem Steuersatz von 0 % unterliegen. Das betrifft nur Solarmodule, wesentliche Komponenten von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0 %B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben › Unentgeltliche Wertabgaben158 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 29?

In Zeile 29 trägst du die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Lieferungen ein, die nach § 3 Absatz 1b UStG einer Lieferung gleichgestellt sind und dem Steuersatz von 0 % unterliegen. Das sind zum Beispiel Entnahmen aus dem Unternehmen für private Zwecke.

Den Steuersatz von 0 % gibt es nur für Solarmodule, wesentliche Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und Speicher für den erzeugten Strom (§ 12 Absatz 3 UStG). Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohnungen oder bestimmten Gebäuden installiert sein, die dem Gemeinwohl dienen. Bei höchstens 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister gilt das als erfüllt.

Der Betrag ist in Euro ohne Cent anzugeben. Negative Beträge sind möglich, zum Beispiel bei Korrekturen.

Abgrenzung

Steuerfreie Umsätze wie Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen sind keine Umsätze zum Steuersatz von 0 %. Sie gehören in Abschnitt C, nicht in Zeile 29.

Entgeltliche Lieferungen und Installationen zu 0 % trägst du in Zeile 28 ein, unentgeltliche sonstige Leistungen zu 0 % in Zeile 30.

Wendest du im ganzen Jahr die Kleinunternehmer-Regelung an, machst du in Abschnitt B keine Angaben. Wechselst du im Laufe des Jahres zur Regelbesteuerung, trägst du das Datum in Zeile 16 ein.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30007Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zu steuerfreien Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorzunehmen. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben.
  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30422Sie haben angegeben, auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG zu verzichten (Zeile 16). Eingaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind daher nicht zulässig. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben.
  • FehlerPrüfregel 30412Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorzunehmen. Bitte ergänzen Sie diese.
  • FehlerPrüfregel 30414Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zur steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) vorzunehmen. Bitte ergänzen Sie diese. Sollten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, ist in der Zeile 16 der 01.01.einzutragen.
  • FehlerPrüfregel 30423Sie haben angegeben, auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG zu verzichten (Zeile 16). Eingaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind nicht zulässig. Es sind Eintragungen zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 erforderlich.
  • FehlerPrüfregel 30424Sie haben Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorgenommen. Sofern es sich um einen Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung im laufenden Jahr handelt, ist das Datum des Wechsels in Zeile 16 anzugeben. Handelt es sich nicht um einen solchen Wechsel, sind entweder die Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG oder zur Regelbesteuerung zu entfernen und gegebenenfalls Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, in der Zeile 115 bei Steuer-, Vorsteuer- und Kürzungsbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen, einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG bei Kleinunternehmern.

Zeile 29 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202529
201630

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 29 der Umsatzsteuererklärung ein?

Die Bemessungsgrundlage unentgeltlicher Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zum Steuersatz von 0 %. Das betrifft nur Solarmodule, wesentliche Komponenten von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Der Betrag ist in Euro ohne Cent anzugeben.

Gehören steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Zeile 29?

Nein. Steuerfreie Umsätze sind keine Umsätze zum Steuersatz von 0 %. Sie gehören in Abschnitt C der Erklärung.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 29 und Zeile 30?

In Zeile 29 stehen unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0 %. In Zeile 30 stehen unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 0 %.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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