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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 28

Umsatzsteuererklärung Zeile 28: Lieferungen und sonstige Leistungen zu 0 %

Hier trägst du die Bemessungsgrundlage deiner Umsätze zum Steuersatz von 0 % ein. Er gilt nur für Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern von Photovoltaikanlagen.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Lieferungen und sonstige Leistungen zu 0 %B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben › Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0 %157 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 28?

In Zeile 28 (Kennzahl 157) erfasst du entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen zum Steuersatz von 0 % nach § 12 Absatz 3 UStG. Dieser Steuersatz gilt ausschließlich für die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage und Stromspeichern an den Betreiber der Anlage.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird. Das gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Der Steuersatz von 0 % ist keine Steuerbefreiung. Steuerfreie Umsätze gehören in Abschnitt C. Unentgeltliche Wertabgaben zu 0 % trägst du in die Zeilen 29 und 30 ein.

Die Bemessungsgrundlage ist immer ein Nettobetrag. Du gibst den Betrag in vollen Euro ohne Cent an.

Woher kommt der Wert?

Den Betrag entnimmst du deiner Buchführung. Es ist die Summe aller entgeltlichen Umsätze des Kalenderjahres zum Steuersatz von 0 %.

Achte darauf, dass du nur die Umsätze einträgst, für die du selbst die Umsatzsteuer schuldest. Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gehören nicht hierher.

Häufige Fehler

Verwechsle den Steuersatz von 0 % nicht mit steuerfreien Umsätzen. Steuerfreie Umsätze haben in Zeile 28 nichts zu suchen.

Negative Beträge sind möglich, etwa bei Entgeltminderungen. ELSTER weist bei negativen Beträgen darauf hin zu prüfen, ob eine Forderung uneinbringlich geworden ist. Nur dann trägst du die Minderung zusätzlich in Zeile 78 ein.

Wenn du in Zeile 16 den Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung einträgst, musst du Angaben zur Regelbesteuerung machen. Das kann in Abschnitt B in den Zeilen 22 bis 31, in Zeile 35 oder in Abschnitt C in den Zeilen 38, 41 bis 45 oder in Zeile 49 sein.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30007Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zu steuerfreien Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorzunehmen. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben.
  • HinweisPrüfregel 30941Sie haben negative Beträge in einem Umsatz in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) eingetragen. Eintragungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte haben Sie jedoch nicht getätigt. Bitte prüfen Sie jeweils, ob es sich bei dem negativen Betrag um eine einzutragende Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte handelt.
  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30422Sie haben angegeben, auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG zu verzichten (Zeile 16). Eingaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind daher nicht zulässig. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingaben.
  • FehlerPrüfregel 30412Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorzunehmen. Bitte ergänzen Sie diese.
  • FehlerPrüfregel 30414Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zur steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) vorzunehmen. Bitte ergänzen Sie diese. Sollten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, ist in der Zeile 16 der 01.01.einzutragen.
  • FehlerPrüfregel 30423Sie haben angegeben, auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG zu verzichten (Zeile 16). Eingaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind nicht zulässig. Es sind Eintragungen zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 erforderlich.
  • FehlerPrüfregel 30940Sie haben Eintragungen zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte getätigt, aber keine Umsätze in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) angegeben. Bitte entsprechende Umsätze in Abschnitt B (Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben) eintragen.
  • FehlerPrüfregel 30424Sie haben Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorgenommen. Sofern es sich um einen Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung im laufenden Jahr handelt, ist das Datum des Wechsels in Zeile 16 anzugeben. Handelt es sich nicht um einen solchen Wechsel, sind entweder die Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG oder zur Regelbesteuerung zu entfernen und gegebenenfalls Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, in der Zeile 115 bei Steuer-, Vorsteuer- und Kürzungsbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen, einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG bei Kleinunternehmern.

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 28 der Umsatzsteuererklärung ein?

Die Summe deiner entgeltlichen Umsätze zum Steuersatz von 0 %. Das betrifft nur Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Stromspeichern für Photovoltaikanlagen an deren Betreiber. Der Betrag ist netto und in vollen Euro anzugeben.

Ist der Steuersatz von 0 % dasselbe wie steuerfrei?

Nein. Steuerfreie Umsätze gehören in andere Zeilen, zum Beispiel in Abschnitt C. In Zeile 28 stehen nur Umsätze, die steuerpflichtig sind, auf die aber der Steuersatz von 0 % anzuwenden ist.

Darf ich in Zeile 28 einen negativen Betrag eintragen?

Ja, etwa bei Entgeltminderungen. Ist eine Forderung uneinbringlich geworden, trägst du die Minderung zusätzlich in Zeile 78 ein.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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