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Erbschaft und Schenkung: Freibeträge und Steuersätze

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, Steuerklassen, Steuersätze und die Anzeige beim Finanzamt.

Geprüft am Lesezeit 6 Min. · 11 Quellen
Eine Hand hält einen Hausschlüssel mit Anhänger vor hellem Hintergrund.

Erbschaft und Schenkung: eine Steuer, zwei Anlässe

Erbst du Vermögen, fällt Erbschaftsteuer an. Verschenkst du Vermögen zu Lebzeiten, heißt die Steuer Schenkungsteuer. Beide folgen demselben Gesetz, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Regeln sind fast deckungsgleich. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze stimmen überein. Einen Unterschied gibt es bei den Eltern: Beim Erbfall zählen sie zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag, bei der Schenkung zur Steuerklasse II mit 20.000 €.

Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers oder mit der Ausführung der Schenkung. Bezahlen muss sie, wer das Vermögen erhält. Zuständig ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt.

  • Erwerb von Todes wegen, also Erbschaft und Vermächtnis
  • Schenkung unter Lebenden, auch die vorweggenommene Erbfolge
  • Zweckzuwendung, etwa an eine Stiftung

Freibeträge: So viel bleibt steuerfrei

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt zuerst vom Verwandtschaftsgrad ab. Je näher du mit dem Erblasser oder Schenker verwandt bist, desto höher ist dein Freibetrag. Auch deine Steuerklasse leitet sich daraus ab.

Den Freibetrag hat jeder Erbe und jeder Beschenkte für sich. Kinder können ihn zweimal nutzen, weil Mutter und Vater je 400.000 € einbringen.

Über dem Freibetrag wird nur der übersteigende Teil versteuert. Ehegatten erhalten im Erbfall zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Für Kinder gibt es einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag bis zum 27. Lebensjahr.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
VerhältnisSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderI400.000 €
Enkel, wenn die Eltern verstorben sindI400.000 €
EnkelI200.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern, Großeltern im ErbfallI100.000 €
Eltern, Großeltern bei der SchenkungII20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €
Alle übrigen, auch nichteheliche LebensgefährtenIII20.000 €

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag anteilig gekürzt.

Die Zehnjahresfrist: Freibeträge mehrfach nutzen

Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Erst danach steht dir der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung. So lässt sich Vermögen über Jahrzehnte steuerfrei weitergeben.

Die Frist verbindet auch Schenkung und Erbe. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren, rechnet das Finanzamt die Schenkung dem Erbe hinzu. Dein Freibetrag steht dir dann nur einmal zu.

Plane größere Übertragungen deshalb über die Jahre und behalte sie im Blick. Bei einer Schenkung kannst du die Freibeträge mehrfach ausschöpfen, beim Erbe nur einmal.

BeispielBeispiel: Großvater schenkt der Enkelin 150.000 €
Freibetrag Enkelin200.000 €
Schenkung150.000 €
Restlicher Freibetrag50.000 €
Schenkungsteuer0 €

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht der volle Freibetrag erneut bereit.

Steuerklassen und Steuersätze

Liegt der Wert über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag besteuert. Der Prozentsatz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Wie hoch der Satz ist, hängt außerdem von der Steuerklasse ab. Klasse I umfasst die engste Familie, Klasse II die weiteren Verwandten, Klasse III alle übrigen Personen.

Der Tarif ist gestuft. Er gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den obersten Teil.

Steuersätze nach Steuerklasse
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6 Mio. €19 %30 %30 %
13 Mio. €23 %35 %50 %
26 Mio. €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Bemessungsgrundlage ist der Erwerb nach Abzug der Freibeträge.

Anzeigepflicht: Was du dem Finanzamt melden musst

Jeden Erwerb musst du dem Finanzamt anzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt. Dafür hast du drei Monate nach dem Erbfall oder der Schenkung Zeit. Ein formloses Schreiben genügt meist.

Bei einer Immobilie meldet der beurkundende Notar die Schenkung. Bei einem notariellen Testament informiert das Nachlassgericht das Finanzamt über den Erbfall.

Das Finanzamt prüft danach, ob eine Erbschaftsteuererklärung nötig ist. Bleibt der Erwerb unter dem Freibetrag, ergeht häufig kein Steuerbescheid. Prüfe einen Bescheid trotzdem und nutze bei Zweifeln den Einspruch.

Ausländische Erbschaftsteuer auf Auslandsvermögen lässt sich auf die deutsche Steuer anrechnen. Voraussetzung ist, dass die ausländische Steuer der deutschen entspricht.

Schenkung zu Lebzeiten: die vorweggenommene Erbfolge

Bei einer Schenkung überträgst du Vermögen unentgeltlich. Erfolgt sie an künftige Erben, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Gegenleistungen senken den Wert der Zuwendung. Wer sich ein Nießbrauchsrecht, ein Wohnrecht oder Rentenzahlungen vorbehält, überträgt weniger. Genau dieser geringere Wert zählt für die Steuer.

Bargeld und Alltagsgegenstände lassen sich formlos übergeben. Immobilien brauchen einen notariellen Vertrag und einen Eintrag im Grundbuch.

Schenkungen sind nicht endgültig. Verarmt der Schenker, kann er sie zurückfordern. Für den Pflichtteil zählen Schenkungen der letzten zehn Jahre; ihr Wert sinkt je Jahr um 10 %.

  • Steuern sparen, weil du Freibeträge früher nutzt
  • Streit unter den Erben vorbeugen
  • den Nachlass schon zu Lebzeiten ordnen
  • die Nachfolge im Unternehmen sichern

Häufige Fragen

Werden Schenkung und Erbe zusammengerechnet?

Ja, für die Steuer zählen beide zusammen. Schenkungen der letzten zehn Jahre rechnet das Finanzamt dem Erbe hinzu. Dein Freibetrag ist dadurch schnell verbraucht.

Wann fällt eine Schenkung nicht mehr in die Erbmasse?

Für die Erbschaftsteuer endet die Berücksichtigung nach zehn Jahren. Beim Pflichtteil sinkt der Wert der Schenkung jedes Jahr um 10 %. Danach bleibt sie meist außer Betracht.

Was ist steuerlich besser: Schenkung oder Erbe?

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist oft günstiger, weil du die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen kannst. Beim Erbe stehen sie nur einmal zur Verfügung. Ob es im Einzelfall passt, hängt von Vermögen, Familie und Pflichtteilen ab.

Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Erbfall aus?

Die Schenkung verkleinert den späteren Nachlass und damit die Erbschaftsteuer. Sie kann aber Ausgleichsansprüche unter den Erben auslösen, wenn der Vertrag das vorsieht. Auch der Pflichtteil kann sich dadurch verändern.

Müssen Schenkungen unter dem Freibetrag gemeldet werden?

Ja, du musst jede Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen. Das Finanzamt prüft dann, ob Steuern anfallen.

Gibt es einen Schenkungsfreibetrag pro Jahr?

Nein, einen Jahresfreibetrag gibt es nicht. Die persönlichen Freibeträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Du kannst sie in einer Summe oder in mehreren Schritten ausschöpfen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  2. § 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
  3. § 14 ErbStG Berücksichtigung früherer Erwerbe
  4. § 15 ErbStG Steuerklassen
  5. § 16 ErbStG Freibeträge
  6. § 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag
  7. § 19 ErbStG Steuersätze
  8. § 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs
  9. § 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
  10. § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
  11. § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

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