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Steuer-Glossar

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuer- und sozialabgabenfreier Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Begünstigt sind zum Beispiel Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Chorleiter und Pflegekräfte. Ab 2026 bleiben bis zu 3.300 € pro Person und Kalenderjahr steuerfrei, bis 2025 waren es 3.000 €. Den Freibetrag gibt es nur einmal im Jahr, auch wenn du mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübst.

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Häufige Fragen

Wer darf eine Übungsleiterpauschale bekommen?

Begünstigt sind nebenberufliche pädagogische, künstlerische, betreuende oder pflegerische Tätigkeiten, etwa als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Chorleiter oder Pfleger alter und kranker Menschen. Auftraggeber muss eine gemeinnützige, kirchliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung sein. Reine Verwaltungsarbeit wie das Amt des Kassenwarts oder Platzwarts fällt nicht darunter.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale ab 2026?

Ab 2026 bleiben bis zu 3.300 € pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei, bis 2025 lag die Grenze bei 3.000 €. Der Freibetrag gilt für das ganze Kalenderjahr und wird nur einmal gewährt, auch bei mehreren Tätigkeiten. Nur Einnahmen über der Grenze musst du versteuern.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale gilt nur für bestimmte pädagogische, künstlerische, betreuende oder pflegerische Tätigkeiten und liegt ab 2026 bei 3.300 € im Jahr. Die Ehrenamtspauschale von 960 € ist für alle anderen ehrenamtlichen Aufgaben gedacht, etwa Vorstands- oder Kassenamt. Für dieselbe Tätigkeit kannst du nur eine der beiden Pauschalen nutzen.

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