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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 95

Umsatzsteuererklärung Zeile 95: Nutzungsänderung bei der Vorsteuerberichtigung

Hier kreuzt du an, wenn sich die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsguts geändert hat und deshalb der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen ist.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Nutzungsänderung, und zwarJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Nutzungsänderung– Ankreuzfeld (X)

Was gehört in Zeile 95?

Zeile 95 gehört zum Abschnitt J der Umsatzsteuererklärung. Dort geht es um die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.

Mit dem Ankreuzen in Zeile 95 gibst du an, dass sich die Verhältnisse, die ursprünglich für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, durch eine Nutzungsänderung geändert haben.

Das Feld ist ein Ankreuzfeld. Du setzt ein X, wenn dieser Grund vorliegt.

Wann ist das der Fall?

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn du ein Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung anders verwendest, als es für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend war.

Typische Fälle sind der Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt, die Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken oder die steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume.

  • Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt
  • Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken
  • Steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt
  • Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung
  • Andere Gründe für eine Nutzungsänderung

Zusammenspiel mit anderen Zeilen

Zeile 95 ist eine von mehreren Angaben dazu, wodurch sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Daneben gibt es die Zeilen 93, 94 und 96 bis 98.

Wenn du in Zeile 95 ein X setzt, musst du auch angeben, wo sich die Verhältnisse geändert haben. Dafür sind die Zeilen 90, 91 und 92 vorgesehen. Welche Art der Nutzungsänderung vorliegt, gibst du in den Zeilen 96 bis 98 an.

ELSTER weist dich darauf hin, wenn Angaben fehlen. Bei steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG in Zeile 48 sind Angaben zur Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung nicht zulässig.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30932Sie haben angegeben, dass sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung). Bitte tragen Sie auch ein, wo sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (in den Zeilen 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92).
  • HinweisPrüfregel 30931Sie haben angegeben, dass sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (durch Angabe(n) in Zeile 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92). Bitte tragen Sie auch ein, wodurch sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung).
  • HinweisPrüfregel 30933Sie haben angegeben, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG eine Nutzungsänderung vorliegt. Bitte tragen Sie auch ein, ob ein Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und/oder eine steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt beziehungsweise ein Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung und/oder andere Gründe für eine Nutzungsänderung vorliegen.
  • HinweisPrüfregel 30934Sie haben angegeben, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ein Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und/oder eine steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt beziehungsweise ein Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung und/oder andere Gründe für eine Nutzungsänderung vorliegen. Bitte tragen Sie auch ein, dass es sich um eine Nutzungsänderung handelt.
  • FehlerPrüfregel 30720Bei Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) wegen Nutzungsänderung nicht zulässig.

Zeile 95 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202595
2023–202494
2018–2022142
2016–201781

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 95 der Umsatzsteuererklärung ein?

Du setzt ein X, wenn sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts oder einer sonstigen Leistung geändert hat und deshalb der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen ist.

Wann muss ich Zeile 95 ankreuzen?

Immer wenn eine Nutzungsänderung vorliegt, zum Beispiel beim Wechsel zwischen steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietung oder bei geändertem Verwendungsschlüssel.

Muss ich neben Zeile 95 noch etwas ausfüllen?

Ja. Du musst auch in den Zeilen 90, 91 oder 92 angeben, wo sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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