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Anlage N 2025 · Zeile 76

Anlage N Zeile 76: Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit im Ausland

Hier trägst du die Summe der Verpflegungsmehraufwendungen ein, die dir bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland entstanden sind. Die Pauschbeträge richten sich nach dem jeweiligen Land.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
ausländischer StaatWerbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Auswahl
Anzahl der Tage mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bei Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung)Werbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Zahl ohne Nachkommastellen, nicht 0, höchstens 366
Pauschbetrag bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bei Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung)Werbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Betrag in Euro ohne Cent, nicht 0
Anzahl der An- und Abreisetage (bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung)Werbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Zahl ohne Nachkommastellen, nicht 0, höchstens 366
Pauschbetrag für An- und Abreisetage (bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung)Werbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Betrag in Euro ohne Cent, nicht 0
Anzahl der Tage mit einer Abwesenheit von 24 StundenWerbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Zahl ohne Nachkommastellen, nicht 0, höchstens 366
Pauschbetrag bei Abwesenheit von 24 StundenWerbungskosten › Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung– Betrag in Euro ohne Cent, nicht 0
Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung (eigene Zuzahlungen sind ggf. gegenzurechnen)Werbungskosten › Kürzungsbetrag– Betrag in Euro ohne Cent
Summe Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit im AuslandWerbungskosten › Summe474 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 76?

In Zeile 76 steht die Summe der Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland anfallen. Die Zeile gehört zum Block „Aufstellung zur Berechnung der Mehraufwendungen für Verpflegung“ im Abschnitt Werbungskosten.

Die Pauschbeträge für das Ausland weichen von den Inlandssätzen ab. Sie richten sich nach dem Land, in dem du tätig warst. Die Beträge ergeben sich aus der Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen zu den Auslandstagegeldern.

  • Gib den ausländischen Staat an, in dem die Tätigkeit stattfand.
  • Erfasse die Anzahl der Abwesenheitstage und die zugehörigen Pauschbeträge.
  • Bilde daraus die Summe und trage sie in Zeile 76 ein.

So füllst du die Zeile aus

Gib zuerst den ausländischen Staat an. Ohne diese Angabe lässt sich der zutreffende Pauschbetrag nicht zuordnen.

Danach erfasst du die Tage getrennt nach Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, An- und Abreisetagen sowie Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit. Zu jeder Tagesart gehört der passende Pauschbetrag.

Ziehe Kürzungen wegen gestellter Mahlzeiten ab. Eigene Zuzahlungen rechnest du dabei gegen. Die verbleibende Summe trägst du in Zeile 76 ein.

Häufige Fehler

ELSTER prüft, ob die Summe rechnerisch zu den Einzelangaben passt. Weicht dein Betrag ab, erscheint eine Fehlermeldung.

Der Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung darf die abziehbaren Pauschbeträge nicht übersteigen.

Gibst du einen ausländischen Staat an, ohne Verpflegungsaufwendungen zu beantragen, meldet ELSTER einen Fehler. Umgekehrt verlangt das Programm bei Auslandsaufwendungen immer die Staatsangabe.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100200078Bei den Angaben zur Auswärtstätigkeit wurden Verpflegungsmehraufwendungen für insgesamt mehr als 366 Tage angegeben.
  • FehlerPrüfregel 100200082Der angegebene Betrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Ausland stimmt nicht mit dem sich rechnerisch ergebenden Betrag überein.
  • FehlerPrüfregel 100200079Es wurde für eine Auswärtstätigkeit im Ausland der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung beantragt. Bitte geben Sie auch den ausländischen Staat an.
  • FehlerPrüfregel 100200098Die Angabe eines ausländischen Staates ist bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland nur erforderlich, wenn der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung beantragt wird.
  • FehlerPrüfregel 100200080Bei Auswärtstätigkeit im Ausland wurden Einzelangaben zum Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung getätigt. Bitte geben Sie auch die Summe der Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Ausland an.
  • FehlerPrüfregel 100200081Bitte geben Sie bei den Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Ausland die Anzahl der Abwesenheitstage im Ausland und den für den ausländischen Staat zutreffenden Pauschbetrag (laut BMF-Veröffentlichung) jeweils gemeinsam an.
  • FehlerPrüfregel 100200092Bei den Angaben zu Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Ausland übersteigt der Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung die aufgrund der Angaben zu den Abwesenheitstagen und An- und Abreisetagen ermittelten abziehbaren Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung.
  • FehlerPrüfregel 100200052Neben dem Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung liegen Eintragungen zu den Pauschbeträgen zu einer Auswärtstätigkeit im Ausland vor. Der Kürzungsbetrag für die Mahlzeitengestellung bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland ist direkt bei der gesonderten Ermittlung der Aufwendungen für die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. Die Erklärungsmöglichkeit für die Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung bezieht sich ausschließlich auf inländische Verpflegungsmehraufwendungen.

Zeile 76 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202576
2023–202479
2020–202271
2016–201956

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage N Zeile 76 ein?

Die Summe der Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland. Sie ergibt sich aus den Tagen und den länderspezifischen Pauschbeträgen abzüglich Kürzungen für gestellte Mahlzeiten.

Welcher Pauschbetrag gilt für das Ausland?

Für jeden Staat gilt ein eigener Pauschbetrag nach der Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Inlandssätze von 14 und 28 Euro gelten hier nicht.

Muss ich den ausländischen Staat angeben?

Ja. Beantragst du Verpflegungsaufwendungen für eine Auswärtstätigkeit im Ausland, verlangt ELSTER die Angabe des Staates. Sonst lässt sich der Pauschbetrag nicht zuordnen.

Alle Zeilen der Anlage N 2025 im Überblick

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