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Anlage G 2025 · Zeile 72

Anlage G Zeile 72: Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG auf den Veräußerungsgewinn

Hier kreuzt du an, wenn auf den Veräußerungsgewinn aus Zeile 69 zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Auf den / die Veräußerungsgewinn(e) laut Zeile 69 wurde zumindest teilweise § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendetVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist70 Ankreuzfeld (1 = Ja)

Was gehört in Zeile 72?

Die Zeile gehört zum Abschnitt „Veräußerungsgewinn“. Sie betrifft Veräußerungsgewinne, für die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Mit dem Ankreuzen erklärst du, dass auf diesen Veräußerungsgewinn zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG.

Die vorherige Zeile 71 betrifft dagegen die Anwendung von § 6b Abs. 1 bis 9 EStG.

So füllst du die Zeile aus

Trage in Zeile 69 zunächst den Veräußerungsgewinn ein. Nur wenn dort ein Betrag steht, kannst du in Zeile 72 das Ankreuzfeld setzen.

Das Ankreuzfeld hat den Auswahlwert 1 = Ja. Setze das Kreuz nur, wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Die Kennzahl 70 gehört zu dieser Zeile.

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du angegeben hast, dass § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde, aber kein entsprechender Veräußerungsgewinn in Zeile 69 eingetragen ist.

Verwechsle Zeile 71 und Zeile 72 nicht: Zeile 71 betrifft § 6b Abs. 1 bis 9 EStG, Zeile 72 betrifft § 6b Abs. 10 EStG.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800025Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, zumindest teilweise § 6b gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.

Zeile 72 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202572
202470
202350
2020–202239

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 72 ein?

Du setzt das Ankreuzfeld, wenn auf den Veräußerungsgewinn aus Zeile 69 zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde. Der Auswahlwert lautet 1 = Ja.

Wann meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 72?

Wenn du die Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG angekreuzt hast, aber in Zeile 69 kein entsprechender Veräußerungsgewinn eingetragen ist.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 71 und Zeile 72?

Zeile 71 betrifft die Anwendung von § 6b Abs. 1 bis 9 EStG, Zeile 72 die Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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