Anlage G Zeile 72: Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG auf den Veräußerungsgewinn
Hier kreuzt du an, wenn auf den Veräußerungsgewinn aus Zeile 69 zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Auf den / die Veräußerungsgewinn(e) laut Zeile 69 wurde zumindest teilweise § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendetVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist | 70 | Ankreuzfeld (1 = Ja) |
Was gehört in Zeile 72?
So füllst du die Zeile aus
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100800025Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, zumindest teilweise § 6b gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.
Zeile 72 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2025 | 72 |
| 2024 | 70 |
| 2023 | 50 |
| 2020–2022 | 39 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage G Zeile 72 ein?
Wann meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 72?
Was ist der Unterschied zwischen Zeile 71 und Zeile 72?
Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick
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