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Anlage G 2025 · Zeile 71

Anlage G Zeile 71: Anwendung des § 6b EStG auf den Veräußerungsgewinn

Hier gibst du an, ob auf den Veräußerungsgewinn in Zeile 69 § 6b Abs. 1 bis 9 EStG angewendet wurde. Die Angabe gehört zu Gewinnen, für die du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragst oder nicht bekommst.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Auf den / die Veräußerungsgewinn(e) laut Zeile 69 wurde zumindest teilweise § 6b Abs. 1 bis 9 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendetVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist46 Auswahl
  • 1 = Ja, für die / alle Veräußerung(en)
  • 2 = Ja, aber nicht für alle Veräußerungen

Was gehört in Zeile 71?

In Zeile 71 machst du eine Angabe zur Anwendung des § 6b EStG auf den Veräußerungsgewinn, den du in Zeile 69 eingetragen hast. Die Zeile gehört zum Abschnitt Veräußerungsgewinn und betrifft nur den Teil des Gewinns, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

§ 6b EStG erlaubt es, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Ob und in welchem Umfang das geschehen ist, teilst du hier mit.

So füllst du die Zeile aus

Wähle einen der beiden Auswahlwerte aus. Die Angabe bezieht sich auf die Veräußerungsgewinne in Zeile 69, für die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Wenn du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragst, machst du die Angabe zu § 6b EStG nicht in Zeile 71, sondern in einer anderen Zeile des Abschnitts.

  • 1 = Ja, für die / alle Veräußerung(en)
  • 2 = Ja, aber nicht für alle Veräußerungen

Häufige Fehler

Ein Fehler tritt auf, wenn du angibst, dass § 6b EStG angewendet wurde, aber kein entsprechender Veräußerungsgewinn in Zeile 69 eingetragen ist. Trage in diesem Fall zuerst den Veräußerungsgewinn in Zeile 69 ein.

Die Zeile 71 betrifft nur die Anwendung des § 6b Abs. 1 bis 9 EStG. Die Anwendung des § 6b Abs. 10 EStG gibst du in Zeile 72 an.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800025Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, zumindest teilweise § 6b gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.

Zeile 71 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202571
202469
202349
2020–202238
2016–201937

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 71 ein?

Du gibst an, ob auf den Veräußerungsgewinn in Zeile 69 die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 1 bis 9 EStG angewendet wurde. Wähle den passenden Auswahlwert: 1 für alle Veräußerungen oder 2, wenn nicht für alle Veräußerungen.

Wann muss ich Zeile 71 ausfüllen?

Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für den Veräußerungsgewinn nicht beantragst oder er nicht gewährt wird. Wenn du den Freibetrag beantragst, gehört die Angabe zu § 6b EStG in eine andere Zeile.

Was bedeutet der Auswahlwert 2 in Zeile 71?

Der Wert 2 bedeutet: Ja, aber nicht für alle Veräußerungen. Du hast also § 6b EStG nur auf einen Teil der Veräußerungsgewinne angewendet, die in Zeile 69 stehen.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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