Anlage G Zeile 75: Bezeichnung des Betriebs beim Veräußerungsverlust
Trage hier die genaue Bezeichnung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein, auf den sich der Veräußerungsverlust nach § 16 EStG bezieht.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| genaue Bezeichnung des Betriebs / des Teilbetriebs / des MitunternehmeranteilsVeräußerungsgewinn › Veräußerungsverlust(e) nach § 16 EStG | – | Text |
Was gehört in Zeile 75?
So füllst du die Zeile aus
Zeile 76: Finanzamt Zeile 77: Steuernummer Zeile 78: Veräußerungsverlust(e) Zeile 79: darin enthaltener steuerpflichtiger Teil für das Teileinkünfteverfahren
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- HinweisPrüfregel 100800087Beim Veräußerungsverlust nach § 16 EStG wurde die genaue Bezeichnung des Betriebs angegeben. Die Angabe von Finanzamt und / oder Steuernummer fehlt jedoch (Anlage G).
- FehlerPrüfregel 100800085Es wurden Angaben zum Veräußerungsverlust nach § 16 EStG gemacht, die genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils fehlt jedoch (Anlage G).
- FehlerPrüfregel 100800086Es wurde die genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils zum Veräußerungsverlust nach § 16 EStG eingetragen. Der Veräußerungsverlust wurde jedoch nicht angegeben (Anlage G).
Zeile 75 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2025 | 75 |
| 2024 | 73 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage G Zeile 75 ein?
Muss ich Zeile 75 ausfüllen, wenn ich keinen Veräußerungsverlust habe?
Warum meldet ELSTER einen Fehler in Zeile 75?
Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick
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