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Anlage G 2025 · Zeile 66

Anlage G Zeile 66: Bezeichnung des Betriebs ohne Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Trage hier die genaue Bezeichnung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
genaue Bezeichnung des Betriebs / des Teilbetriebs / des MitunternehmeranteilsVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist– Text

Was gehört in Zeile 66?

In Zeile 66 trägst du die genaue Bezeichnung des Betriebs, des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils ein. Die Zeile gehört zum Abschnitt Veräußerungsgewinn.

Die Bezeichnung ordnet den Veräußerungsgewinn einem konkreten Betrieb zu. Sie ist der Text, mit dem du den Betrieb eindeutig benennst.

Die Zeile betrifft nur Veräußerungsgewinne, für die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist. Für andere Veräußerungsgewinne gibt es eigene Zeilen.

Zusammenhang mit den übrigen Zeilen

Die Bezeichnung in Zeile 66 gehört zum Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist. Diesen Gewinn gibst du in Zeile 69 ein.

Finanzamt und Steuernummer stehen in eigenen Zeilen: Finanzamt in Zeile 67, Steuernummer in Zeile 68. Sie sind nicht Teil der Bezeichnung in Zeile 66.

In früheren Jahren stand die Bezeichnung in Zeile 64 (2024).

Häufige Fehler

ELSTER prüft, ob die Angaben zusammenpassen. Fehlt die Bezeichnung, obwohl du Angaben zum Veräußerungsgewinn ohne Freibetrag gemacht hast, meldet ELSTER einen Fehler.

ELSTER weist auch darauf hin, wenn die Bezeichnung angegeben wurde, aber die Angabe von Finanzamt und/oder Steuernummer fehlt. Diese Angaben gehören in die Zeilen 67 und 68.

  • Bezeichnung eingetragen, aber Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags fehlt: ELSTER meldet einen Fehler.
  • Veräußerungsgewinn ohne Freibetrag angegeben, aber Bezeichnung fehlt: ELSTER meldet einen Fehler.
  • Bezeichnung angegeben, aber Finanzamt und/oder Steuernummer fehlen: ELSTER gibt einen Hinweis.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 100800084Beim Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, wurde die genaue Bezeichnung des Betriebs angegeben. Die Angabe von Finanzamt und / oder Steuernummer fehlt jedoch (Anlage G).
  • FehlerPrüfregel 100800082Es wurden Angaben zum Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, gemacht. Die genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils fehlt jedoch (Anlage G).
  • FehlerPrüfregel 100800083Es wurde die genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils, für die der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, eingetragen. Der Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags wurde jedoch nicht angegeben (Anlage G).

Zeile 66 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202566
202464

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 66 ein?

Die genaue Bezeichnung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Wo stehen Finanzamt und Steuernummer zum Veräußerungsgewinn?

Finanzamt und Steuernummer stehen in eigenen Zeilen: Finanzamt in Zeile 67, Steuernummer in Zeile 68.

Gehört die Bezeichnung in Zeile 66, wenn ich den Freibetrag beantrage?

Nein. Dann gehört die Bezeichnung in Zeile 58. Zeile 66 betrifft nur Veräußerungsgewinne, für die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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