Zum Inhalt springen
Selbstständigkeit

Transparenzregister: Wer eintragen muss und wie du einen Auszug bekommst

Welche Unternehmen und Vereine wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister angeben müssen, welche Fristen gelten und wie Einsicht und Auszug funktionieren.

Geprüft am Lesezeit 7 Min. · 7 Quellen
Person arbeitet am Laptop an einem hellen Schreibtisch, daneben Aktenordner mit Unterlagen

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist das offizielle Register der Bundesrepublik Deutschland für Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Es macht sichtbar, welche natürlichen Personen hinter einer GmbH, einem Verein, einer Stiftung oder einem Trust stehen.

Das Register soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren. Verschachtelte Beteiligungsketten sollen dadurch auffallen. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die gespeicherten Daten einsehen.

Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz mit den §§ 18 ff. GwG. Eingeführt wurde das Register 2017 mit der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Geführt wird es von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die Aufsicht hat das Bundesverwaltungsamt.

Seit dem 01.08.2021 ist es ein Vollregister. Vorher galt die Mitteilungsfiktion: Angaben aus Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister galten als mitgeteilt. Diese Erleichterung ist weggefallen. Nur eingetragene Vereine werden unter bestimmten Voraussetzungen automatisch erfasst.

Wer sich eintragen muss

Meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Dazu zählen GmbH, AG, KGaA, SE, OHG, KG und PartG sowie Genossenschaften, eingetragene Vereine und Stiftungen. Dazu kommen Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG.

Einzelunternehmen und nicht eingetragene Gesellschaften sind nicht betroffen. Eine GbR fällt erst unter die Pflicht, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das ist seit dem 01.01.2024 möglich.

Auch ausländische Gesellschaften können meldepflichtig sein. Das gilt, wenn sie Eigentum an einer inländischen Immobilie halten oder sich zum Erwerb verpflichten. Eine Meldung in einem anderen EU-Transparenzregister kann die deutsche Meldung ersetzen.

Auch börsennotierte Gesellschaften müssen melden. Stimmrechtsmitteilungen ersetzen die Meldung nicht. Welche Personen beteiligt sind, zeigt oft schon die Gesellschafterliste einer GmbH.

Meldepflicht nach Rechtsform
RechtsformMeldung nötig?Hinweis
GmbH, AG, KGaA, SEjaeigene Meldung, Mitteilungsfiktion entfallen
OHG, KG, PartGjaeingetragene Personengesellschaften
Eingetragener Verein (e. V.)meist automatischDaten kommen aus dem Vereinsregister
Stiftung, TrustjaStiftungen nach § 20, Trusts nach § 21 GwG
Einzelunternehmen, GbRneinGbR erst mit Eintragung im Gesellschaftsregister
Börsennotierte GesellschaftjaStimmrechtsmitteilungen ersetzen die Meldung nicht

Die Übersicht fasst die häufigsten Fälle zusammen. Im Einzelfall kommt es auf die konkrete Struktur an.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrolliert. Juristische Personen sind nie wirtschaftlich berechtigt. Typische Fälle sind:

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile
  • mehr als 25 % der Stimmrechte
  • vergleichbare Kontrolle, etwa über Satzung, Absprachen oder ein Vetorecht
  • bei Stiftungen und Trusts: Vorstandsmitglieder, Begünstigte, Treugeber, Verwalter (Trustee) oder Protektor

Lässt sich keine Person ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner als wirtschaftlich berechtigt. Bei Vereinen ist das in der Regel der Vorstand. Dann spricht man von einem fiktiven wirtschaftlich Berechtigten.

Zu melden sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, alle Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die vollständige Adresse ist nicht nötig.

Diese Angaben musst du einholen, aufbewahren und aktuell halten. Eine feste Aufbewahrungsfrist nennt das Gesetz nicht. Die Aufsichtsbehörden können die Unterlagen anfordern, halte sie deshalb vollständig bereit.

Meldung, Fristen und Kosten

Die Meldung läuft elektronisch über das Portal des Transparenzregisters. Vorher ist eine Registrierung nötig. Die Daten sind unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern.

Änderungen musst du genauso unverzüglich nachmelden. Das betrifft neue Gesellschafter, verschobene Beteiligungen oder einen neuen Vorstand. Eine Gesellschaft in Liquidation bleibt bis zu ihrer Löschung mitteilungspflichtig.

Die Eintragung der Daten ist kostenlos. Für die Führung des Registers fällt eine Jahresgebühr an. Sie beträgt seit dem Gebührenjahr 2024 19,80 € netto. Gemeinnützige Vereinigungen können auf Antrag von der Gebühr befreit werden.

Meldung und Kosten im Überblick
PunktAngabe
Eintragung der Datenkostenlos
Jahresgebühr Registerführung19,80 € netto (ab Gebührenjahr 2024)
Meldung bei Änderungenunverzüglich
Nachweise vorhaltenlaufend, Behörden können sie anfordern

Die Jahresgebühr fällt für jede meldepflichtige Gesellschaft an. Für die Einsichtnahme entstehen weitere Gebühren.

Vereine und gemeinnützige Organisationen

Für eingetragene Vereine gilt eine Erleichterung. Die Daten ihrer fiktiven wirtschaftlich Berechtigten werden aus dem Vereinsregister übernommen. Eine eigene Meldung ist dann nicht nötig.

Aktiv werden muss der Verein in mehreren Fällen. Dazu gehören ein nicht rechtzeitig eingetragener Vorstandswechsel, ein wirtschaftlich Berechtigter außerhalb des Vorstands, ein Wohnort im Ausland oder eine ausländische beziehungsweise doppelte Staatsangehörigkeit.

Gemeinnützige Vereine können eine Gebührenbefreiung beantragen. Melde Vorstandsänderungen zügig beim Vereinsregister an. Sonst greift die automatische Übernahme nicht mehr.

Das Lobbyregister ist ein anderes Register. Es betrifft Vereine und Verbände, die regelmäßig Interessenvertretung gegenüber Bundestag oder Bundesregierung betreiben.

Einsicht nehmen und Auszug erhalten

Das Register ist nicht frei für alle einsehbar. Zugang haben Behörden und Strafverfolgungsorgane. Auch Verpflichtete nach dem GwG dürfen Einsicht nehmen, wenn sie das für ihre Sorgfaltspflichten brauchen. Dazu zählen etwa Banken, Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte und Immobilienmakler.

Dritte können Einsicht beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das Interesse muss einen Bezug zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 sind diese Hürden deutlich höher.

So bekommst du einen Auszug:

  • Konto im Portal des Transparenzregisters anlegen
  • Rechtseinheit auswählen und Einsichtnahme beantragen
  • Grund der Einsicht angeben und Identität nachweisen
  • Nach der Freigabe den Auszug im Nutzerkonto herunterladen und abheften

Der Auszug zeigt die aktuell gespeicherten Angaben. Die Einsichtnahme kostet 1,65 € je abgerufenem Dokument. Für die eigene Rechtseinheit solltest du regelmäßig prüfen, ob alles stimmt. Ein Handelsregisterauszug ersetzt die Meldung an das Transparenzregister nicht.

Unstimmigkeitsmeldung und Bußgelder

Verpflichtete müssen Unstimmigkeiten melden. Gemeint ist der Widerspruch zwischen den Daten im Register und dem, was sie über ihren Vertragspartner wissen. Die Meldung ist unverzüglich abzugeben.

Verstöße gegen die Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig geschehen. Das Bußgeld kann bei Vorsatz bis zu 150.000 € betragen, sonst bis zu 100.000 €. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen sind bis zu 1 Mio. € oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils möglich.

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen macht das Bundesverwaltungsamt grundsätzlich auf seiner Internetseite bekannt. Dokumentiere deshalb alle Angaben lückenlos und prüfe sie regelmäßig. Bei komplizierten Beteiligungsstrukturen hilft eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wann muss ich eine Meldung an das Transparenzregister machen?

Neue Rechtseinheiten müssen unverzüglich nach ihrer Gründung melden. Auch jede Änderung bei den wirtschaftlich Berechtigten ist unverzüglich nachzutragen. Für viele bestehende Gesellschaften liefen die Übergangsfristen 2022 aus.

Wie bekomme ich einen Auszug aus dem Transparenzregister?

Du registrierst dich im Portal des Transparenzregisters. Für die Einsichtnahme musst du deinen Grund angeben und dich ausweisen. Danach kannst du die gespeicherten Angaben als Auszug abrufen.

Was kostet ein Eintrag im Transparenzregister?

Die Eintragung der Daten ist kostenlos. Für die Registerführung verlangt die registerführende Stelle eine Jahresgebühr von 19,80 € netto (seit dem Gebührenjahr 2024). Gemeinnützige Vereinigungen können sich auf Antrag davon befreien lassen.

Kann ein Steuerberater die Eintragung ins Transparenzregister durchführen?

Ja, mit einer Vollmacht kann die Kanzlei die Meldung übernehmen. Steuerberater gehören selbst zu den Verpflichteten nach dem GwG. Sie dürfen das Register deshalb auch einsehen, wenn es für ihre Sorgfaltspflichten nötig ist.

Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Einsicht haben Behörden, Gerichte und Verpflichtete wie Banken, Notare oder Steuerberater. Auch Dritte mit berechtigtem Interesse können einen Antrag stellen. Der offene Zugang für alle ist seit 2022 stark eingeschränkt.

Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

Verpflichtete müssen dem Register mitteilen, wenn ihre eigenen Angaben von den gespeicherten Daten abweichen. Diese Meldung ist unverzüglich abzugeben. Die registerführende Stelle prüft sie und vermerkt im Auszug, dass die Angaben der Prüfung unterliegen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3 GwG – Wirtschaftlich Berechtigte
  2. § 18 GwG – Transparenzregister
  3. § 19 GwG – Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
  4. § 20 GwG – Mitteilungspflichten
  5. § 21 GwG – Stiftungen und Trusts
  6. § 56 GwG – Bußgeldvorschriften
  7. Transparenzregister – offizielles Portal

Gesetzestexte verlinken auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). BMF-Schreiben mit Datum und Fundstelle ergänzen.

Änderungshistorie

  • Überarbeitet, Werte und Fristen für 2025 und 2026 aktualisiert

Über die Redaktion

Die Redaktion von steuern.org schreibt und prüft alle Ratgeber, Rechner und Glossarbeiträge. Grundlage sind Gesetzestexte, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile des Bundesfinanzhofs. Ändert sich das Recht, aktualisieren wir die betroffenen Inhalte und vermerken das Datum.

So prüfen wir Inhalte

War dieser Artikel hilfreich?

Fehler melden

Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 17. Oktober 2026. So arbeitet unsere Redaktion: Redaktionsgrundsätze.

Weiterlesen