Anlage S Zeile 53: Steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsverlusts
Hier trägst du den Teil des Veräußerungsverlusts aus Zeile 52 ein, für den das Teileinkünfteverfahren gilt.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| In Zeile 52 enthaltener steuerpflichtiger Teil, für den das Teileinkünfteverfahren giltVeräußerungsgewinn › Veräußerungsverlust(e) nach § 16 EStG | 280 | Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ |
Was gehört in Zeile 53?
So füllst du die Zeile aus
Zeile 52: Veräußerungsverlust(e) Zeile 53: darin enthaltener steuerpflichtiger Teil nach dem Teileinkünfteverfahren
Häufige Fehler
Zeilen früherer Jahre
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 102200008Es wurde der im Veräußerungsverlust nach § 16 EStG enthaltene steuerpflichtige Teil, für den das Teileinkünfteverfahren gilt, angegeben, nicht aber der Veräußerungsverlust selbst.
Zeile 53 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2025 | 53 |
| 2024 | 51 |
| 2023 | 34 |
| 2020–2022 | 43 |
| 2016–2019 | 41 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage S Zeile 53 ein?
Muss ich Zeile 52 ausfüllen, wenn ich Zeile 53 ausfülle?
Kann der Betrag in Zeile 53 negativ sein?
Alle Zeilen der Anlage S 2025 im Überblick
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