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Anlage S 2025 · Zeile 46

Anlage S Zeile 46: Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG auf den Veräußerungsgewinn

Hier kreuzt du an, wenn auf den Veräußerungsgewinn laut Zeile 43 zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde. Das betrifft nur den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Auf den / die Veräußerungsgewinn(e) laut Zeile 43 wurde zumindest teilweise § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG angewendetVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist204 Ankreuzfeld (1 = Ja)

Was gehört in Zeile 46?

In Zeile 46 geht es um den Veräußerungsgewinn laut Zeile 43, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist. Für diesen Gewinn kannst du hier ankreuzen, ob zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde.

Die Zeile gehört zum Block „Veräußerungsgewinn(e), für den / die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist“. Sie ergänzt die vorherige Zeile 45, in der es um die Anwendung von § 6b Abs. 1 bis 9 EStG geht.

So füllst du die Zeile aus

Setze ein Kreuz, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Ankreuzfeld hat den Auswahlwert 1 = Ja.

Die Angabe ist nur dann sinnvoll, wenn in Zeile 43 überhaupt ein Veräußerungsgewinn eingetragen ist. Fehlt dieser Gewinn, meldet ELSTER einen Fehler: Es wurde angegeben, dass § 6b gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG angewendet wurde, aber kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 102200010Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist, zumindest teilweise § 6b gegebenenfalls in Verbindung mit § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.

Zeile 46 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202546
202444
202330
2020–202239

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage S Zeile 46 ein?

Du kreuzt an, wenn auf den Veräußerungsgewinn laut Zeile 43 zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG angewendet wurde. Das gilt nur für den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Wann meldet ELSTER einen Fehler zu Zeile 46?

Wenn du das Ankreuzfeld gesetzt hast, aber in Zeile 43 kein entsprechender Veräußerungsgewinn eingetragen ist. Dann fehlt die Grundlage für die Angabe.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 45 und Zeile 46?

Zeile 45 betrifft die Anwendung von § 6b Abs. 1 bis 9 EStG, Zeile 46 die Anwendung von § 6b Abs. 10 EStG. Beide beziehen sich auf den Veräußerungsgewinn laut Zeile 43, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird oder nicht zu gewähren ist.

Alle Zeilen der Anlage S 2025 im Überblick

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