Anlage G Zeile 79: Steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsverlusts
Trage hier den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsverlusts ein, für den das Teileinkünfteverfahren gilt. Der Betrag muss in Zeile 78 enthalten sein.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| In Zeile 78 enthaltener steuerpflichtiger Teil, für den das Teileinkünfteverfahren giltVeräußerungsgewinn › Veräußerungsverlust(e) nach § 16 EStG | 44 | Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ |
Was gehört in Zeile 79?
So füllst du die Zeile aus
Zeile 78: Veräußerungsverlust(e) Zeile 79: steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsverlusts (Teileinkünfteverfahren) Zeile 80: Angaben zum Erwerber
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 2190Es wurde der im Veräußerungsverlust nach § 16 EStG enthaltene steuerpflichtige Teil, für den das Teileinkünfteverfahren gilt, angegeben, nicht aber der Veräußerungsverlust selbst.
Zeile 79 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2025 | 79 |
| 2024 | 77 |
| 2023 | 54 |
| 2020–2022 | 43 |
| 2016–2019 | 41 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage G Zeile 79 ein?
Wie wird der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsverlusts berechnet?
Muss ich auch Zeile 78 ausfüllen?
Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick
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