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Anlage G 2025 · Zeile 64

Anlage G Zeile 64: Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG

In Zeile 64 trägst du die Beträge ein, die du nach § 6b Abs. 10 EStG, ggf. in Verbindung mit § 6c EStG, auf den Veräußerungsgewinn aus Zeile 61 übertragen oder als Rücklage gebildet hast.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Auf den Veräußerungsgewinn laut Zeile 61 wurde zumindest teilweise § 6b oder § 6b i. V. m. § 6c EStG angewendet. Die Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und / oder die in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 ggf. i. V. m. § 6c EStG betragenVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahrs beantragt wird59 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 64?

Zeile 64 betrifft nur Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und in Anspruch genommene Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG, ggf. in Verbindung mit § 6c EStG. § 6b Abs. 10 EStG betrifft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die du bis zu 500.000 Euro auf bestimmte neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen kannst.

Die Zeile ist Teil des Abschnitts „Veräußerungsgewinn“ und ergänzt die Angaben in Zeile 63. Während Zeile 63 die Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 1 bis 9 EStG erfasst, ist Zeile 64 ausschließlich für den Fall des § 6b Abs. 10 EStG vorgesehen.

So füllst du die Zeile aus

Trage den Betrag in Euro ohne Cent ein. Es handelt sich um die Summe der Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG, die du im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn aus Zeile 61 gebildet hast.

Die Zeile gehört zum Block „Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahrs beantragt wird“. Du füllst sie nur aus, wenn du für diesen Veräußerungsgewinn den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragst und zugleich § 6b Abs. 10 EStG angewendet hast.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit Zeile 63. Dort sind Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 1 bis 9 EStG einzutragen. Zeile 64 ist nur für § 6b Abs. 10 EStG relevant.

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du angibst, dass § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde, aber kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben ist. Prüfe daher, ob du in Zeile 61 einen Veräußerungsgewinn eingetragen hast.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800024Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.

Zeile 64 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202564
202462
202345
2020–202234

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 64 ein?

Die Beträge der Übertragungen von aufgedeckten stillen Reserven und der in Anspruch genommenen Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG, ggf. in Verbindung mit § 6c EStG, die auf den Veräußerungsgewinn aus Zeile 61 entfallen.

Wann muss ich Zeile 64 ausfüllen?

Wenn du für den Veräußerungsgewinn aus Zeile 61 den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragst und darauf zumindest teilweise § 6b Abs. 10 EStG oder § 6b Abs. 10 i. V. m. § 6c EStG angewendet hast.

Was ist der Unterschied zwischen Zeile 63 und Zeile 64?

Zeile 63 betrifft Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 1 bis 9 EStG. Zeile 64 betrifft nur Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 10 EStG, ggf. in Verbindung mit § 6c EStG.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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