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Anlage G 2025 · Zeile 61

Anlage G Zeile 61: Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

Hier trägst du den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe deines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein, für den du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragst. Maßgebend ist der Gewinn vor Abzug des Freibetrags.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStGVeräußerungsgewinn › Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahrs beantragt wird24 Betrag in Euro ohne Cent

Was gehört in Zeile 61?

In Zeile 61 trägst du den Veräußerungsgewinn ein, für den du den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragst. Der Freibetrag steht dir zu, wenn du dauernd berufsunfähig bist oder das 55. Lebensjahr vollendet hast. Er wird nur einmal im Leben gewährt.

Der Freibetrag beträgt 45.000 €. Er sinkt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Den Abzug nimmt das Finanzamt vor. Du trägst deshalb den Gewinn vor Abzug des Freibetrags ein.

Die Zeile gehört zum Abschnitt „Veräußerungsgewinn“. In Zeile 58 gibst du die genaue Bezeichnung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils an, in den Zeilen 59 und 60 Finanzamt und Steuernummer.

So ermittelst du den Betrag

Der Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und des Werts des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Veräußerung. Bei einer Betriebsaufgabe tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Wert der veräußerten oder ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter.

Hast du den Gewinn bisher mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, musst du zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe zum Betriebsvermögensvergleich übergehen.

Trage den Betrag in Euro ohne Cent ein. Die Kennzahl lautet 24. Der Veräußerungsgewinn gehört nicht zusätzlich in die Gewinnzeilen 4 bis 46.

  • Zeile 58: genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils
  • Zeile 62: In Zeile 61 enthaltener steuerpflichtiger Teil, für den das Teileinkünfteverfahren gilt
  • Zeile 63: Angaben zu § 6b oder § 6b i. V. m. § 6c EStG (Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 1 bis 9)
  • Zeile 64: Angaben zu § 6b oder § 6b i. V. m. § 6c EStG (Übertragungen und Rücklagen nach § 6b Abs. 10)
  • Zeile 65: Veräußerungsgewinn, für den der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG beantragt wird

Häufige Fehler

ELSTER meldet einen Fehler, wenn du in einem Veräußerungsgewinn enthaltene Teileinkünfte angibst, aber nicht den Veräußerungsgewinn selbst. Das Gleiche gilt, wenn du ermäßigt zu besteuernde Anteile angibst, aber den Veräußerungsgewinn nicht einträgst.

Ein Fehler entsteht auch, wenn du angibst, dass sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, aber keinen Veräußerungsgewinn erklärst. Ebenso, wenn der Erwerber eine Gesellschaft ist, an der du oder eine nahestehende Person beteiligt ist, und du keinen Veräußerungsgewinn angibst.

Wenn du angibst, dass auf den Veräußerungsgewinn zumindest teilweise § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde, musst du den entsprechenden Veräußerungsgewinn in Zeile 61 eintragen. Sonst meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 2180Es wurden in einem Veräußerungsgewinn enthaltene Teileinkünfte angegeben, nicht jedoch der Veräußerungsgewinn selbst.
  • FehlerPrüfregel 1873Es wurden ermäßigt zu besteuernde Anteile an einem Veräußerungsgewinn angegeben, nicht jedoch der Veräußerungsgewinn selbst.
  • FehlerPrüfregel 100800037Es wurde angegeben, dass sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, es wurde aber kein Veräußerungsgewinn erklärt.
  • FehlerPrüfregel 1895Bei der Veräußerung / Aufgabe wurde angegeben, dass der Erwerber eine Gesellschaft ist, an der die veräußernde Person oder eine ihr nahestehende Person beteiligt ist. Es wurde jedoch kein Veräußerungsgewinn erklärt.
  • FehlerPrüfregel 100800024Es wurde angegeben, dass auf den Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, zumindest teilweise § 6b oder § 6c EStG angewendet wurde. Es wurde jedoch kein entsprechender Veräußerungsgewinn angegeben.
  • FehlerPrüfregel 100800080Es wurde die genaue Bezeichnung des Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils, für die der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG beantragt wird, eingetragen. Der Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags wurde jedoch nicht angegeben (Anlage G).

Zeile 61 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
202561
202459
202342
2016–202231

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 61 ein?

Den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe deines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vor Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG, wenn du diesen Freibetrag beantragst.

Wann steht mir der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu?

Wenn du dauernd berufsunfähig bist oder das 55. Lebensjahr vollendet hast. Der Freibetrag beträgt 45.000 €, sinkt bei Gewinnen über 136.000 € und wird nur einmal im Leben gewährt.

Wo trug ich den Veräußerungsgewinn in früheren Jahren ein?

2016 bis 2022 in Zeile 31, 2023 in Zeile 42, 2024 in Zeile 59. Seit 2025 gehört er in Zeile 61.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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