Umsatzsteuererklärung Zeile 93: Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung
Hier kreuzt du an, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse durch eine Veräußerung geändert haben. Die Angabe gehört zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| VeräußerungJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: | – | Ankreuzfeld (X) |
| Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStGJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: | – | Ankreuzfeld (X) |
| Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStGJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: | – | Ankreuzfeld (X) |
Was gehört in Zeile 93?
So füllst du die Zeile aus
Veräußerung: Ankreuzfeld (X) Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG: Ankreuzfeld (X) Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG: Ankreuzfeld (X)
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- HinweisPrüfregel 30932Sie haben angegeben, dass sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung). Bitte tragen Sie auch ein, wo sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (in den Zeilen 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92).
- HinweisPrüfregel 30931Sie haben angegeben, dass sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (durch Angabe(n) in Zeile 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92). Bitte tragen Sie auch ein, wodurch sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung).
- FehlerPrüfregel 30710Bei Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahme: Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung).
Zeile 93 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2023–2025 | 93 |
| 2018–2022 | 141 |
| 2016–2017 | 80 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Zeile 93 der Umsatzsteuererklärung ein?
Wann muss ich Zeile 93 ausfüllen?
Was passiert, wenn ich Zeile 93 ankreuze, aber Zeilen 90 bis 92 leer lasse?
Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick
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