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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 93

Umsatzsteuererklärung Zeile 93: Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung

Hier kreuzt du an, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse durch eine Veräußerung geändert haben. Die Angabe gehört zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
VeräußerungJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch:– Ankreuzfeld (X)
Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStGJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch:– Ankreuzfeld (X)
Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStGJ. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) › Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch:– Ankreuzfeld (X)

Was gehört in Zeile 93?

In Zeile 93 kreuzt du an, dass sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, durch eine Veräußerung geändert haben.

Die Zeile gehört zum Abschnitt J „Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)“ der Umsatzsteuererklärung. Sie ist eine von mehreren Möglichkeiten, die im Block „Die Verhältnisse … haben sich seitdem geändert durch:“ aufgeführt sind.

Neben der Veräußerung stehen dort auch die Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG und der Wechsel der Besteuerungsform nach § 15a Absatz 7 UStG zur Auswahl.

So füllst du die Zeile aus

Setze ein Kreuz, wenn du ein Wirtschaftsgut, für das du ursprünglich Vorsteuer abgezogen hast, veräußert hast und sich dadurch die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Die Angabe ist nur zusammen mit den Zeilen 90, 91 und/oder 92 sinnvoll. Dort trägst du ein, wo sich die Verhältnisse geändert haben. ELSTER weist dich darauf hin, wenn eine der beiden Angaben fehlt.

Die Zeile 93 gab es in früheren Jahren unter anderen Nummern: 2016–2017 als Zeile 80, 2018–2022 als Zeile 141.

  • Veräußerung: Ankreuzfeld (X)
  • Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG: Ankreuzfeld (X)
  • Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG: Ankreuzfeld (X)

Häufige Fehler

ELSTER weist darauf hin, dass du zusätzlich in den Zeilen 90, 91 und/oder 92 eintragen musst, wo sich die Verhältnisse geändert haben. Fehlt diese Angabe, ist die Erklärung unvollständig.

Wenn du in Zeile 48 Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG machst, sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt nur beim Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung.

Die Zeile 94 „Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung“ ist eine eigene Zeile und nicht mit Zeile 93 zu verwechseln.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30932Sie haben angegeben, dass sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung). Bitte tragen Sie auch ein, wo sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (in den Zeilen 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92).
  • HinweisPrüfregel 30931Sie haben angegeben, dass sich im Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (durch Angabe(n) in Zeile 90, Zeile 91 und/oder Zeile 92). Bitte tragen Sie auch ein, wodurch sich die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, geändert haben (Veräußerung, Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG, Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG, Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung oder Nutzungsänderung).
  • FehlerPrüfregel 30710Bei Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahme: Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung).

Zeile 93 in früheren Jahren

Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:

SteuerjahrZeile
2023–202593
2018–2022141
2016–201780

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 93 der Umsatzsteuererklärung ein?

Du setzt ein Kreuz, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse durch eine Veräußerung geändert haben. Zusätzlich musst du in den Zeilen 90, 91 und/oder 92 angeben, wo die Änderung eingetreten ist.

Wann muss ich Zeile 93 ausfüllen?

Immer wenn du ein Wirtschaftsgut veräußert hast, für das du ursprünglich Vorsteuer abgezogen hast, und sich dadurch die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ändert. Die Angabe gehört zur Berichtigung nach § 15a UStG.

Was passiert, wenn ich Zeile 93 ankreuze, aber Zeilen 90 bis 92 leer lasse?

ELSTER gibt einen Hinweis aus, dass du auch eintragen sollst, wo sich die Verhältnisse geändert haben. Ohne diese Angabe ist die Erklärung nicht vollständig.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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