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Umsatzsteuererklärung 2025 · Zeile 48

Umsatzsteuererklärung Zeile 48: Steuerfreie Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG

Hier trägst du die Umsätze ein, die als Kleinunternehmer nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind. Der Wert ergibt sich aus deinen Umsätzen des Jahres.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
nach § 19 Absatz 1 UStGC. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben › b) zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend236 Betrag in Euro ohne Cent, auch negativ

Was gehört in Zeile 48?

In Zeile 48 trägst du die Umsätze ein, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind. Das sind die Umsätze, für die du die Kleinunternehmer-Regelung anwendest.

Die Zeile gehört zum Abschnitt C, Block b) zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend. Die Kennzahl lautet 236.

Wann ist die Zeile auszufüllen?

Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Zeile 48 füllst du nur aus, wenn du trotzdem zur Abgabe verpflichtet bist, etwa wegen innergemeinschaftlicher Erwerbe oder Leistungen, für die du als Leistungsempfänger die Steuer schuldest, oder wenn das Finanzamt dich auffordert. Auch im Jahr eines Wechsels zur Regelbesteuerung erklärst du hier die Umsätze bis zum Wechsel.

Deine Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überstiegen hat und du nicht auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hast. Hast du dein Unternehmen im laufenden Jahr gegründet, gilt im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 €.

Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt der Regelbesteuerung und gehört nicht in Zeile 48. Das Datum dieses Umsatzes trägst du in Zeile 16 ein.

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 oder 14 UStG, etwa aus Vermietung oder als Arzt, trägst du nicht hier ein, sondern in die Zeilen 46 und 47.

Häufige Fehler

Bei Angaben in Zeile 48 sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG wegen Nutzungsänderung nicht zulässig.

Wendest du im ganzen Jahr nur die Kleinunternehmer-Regelung an, ist keine Angabe in Zeile 19 erforderlich.

Hast du in Zeile 16 das Datum eines Wechsels nach Überschreiten einer Umsatzgrenze eingetragen, musst du hier die Umsätze bis zum Wechsel angeben. Bei einem Verzicht zum 1. Januar sind Angaben in Zeile 48 dagegen nicht zulässig.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel 30935Sie haben angegeben, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG andere Gründe für die Nutzungsänderung vorliegen. Bitte tragen Sie auch ein, welche Gründe für die Nutzungsänderung vorliegen.
  • HinweisPrüfregel 30936Sie haben angegeben, welche Gründe für die Nutzungsänderung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorliegen. Bitte kreuzen Sie auch an, dass andere Gründe für die Nutzungsänderung vorliegen.
  • HinweisPrüfregel 30007Bei Eingabe des Datums des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung (Zeile 16) sind Angaben zu steuerfreien Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Regelbesteuerung in Abschnitt B Zeilen 22 bis 31, Zeile 35 und/oder im Abschnitt C Zeilen 38, 41 bis 45 und/oder Zeile 49 vorzunehmen. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben.
  • HinweisPrüfregel 30098Sie haben Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) und zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten (Zeile 19) gemacht. Wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet, ist keine Angabe in Zeile 19 erforderlich. Bitte entfernen Sie den Eintrag in Zeile 19, wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.
  • HinweisPrüfregel 30933Sie haben angegeben, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG eine Nutzungsänderung vorliegt. Bitte tragen Sie auch ein, ob ein Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und/oder eine steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt beziehungsweise ein Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung und/oder andere Gründe für eine Nutzungsänderung vorliegen.
  • HinweisPrüfregel 30934Sie haben angegeben, dass bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ein Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwendungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken und/oder eine steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt beziehungsweise ein Übergang von einer Vermietung für NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung und/oder andere Gründe für eine Nutzungsänderung vorliegen. Bitte tragen Sie auch ein, dass es sich um eine Nutzungsänderung handelt.
  • HinweisPrüfregel 30017Sie haben Eintragungen in Zeile 71 bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) vorgenommen. Bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % (Zeile 22), zu 7 % (Zeile 25) und den unentgeltlichen Wertabgaben zu 19 % (Zeilen 23 und 24) und 7 % (Zeilen 26 und 27) bzw. den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) wurden aber keine Eintragungen getätigt. Bitte prüfen Sie Ihre Eintragungen.
  • HinweisPrüfregel 30816Sie haben Eintragungen in Zeile 71 bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) vorgenommen. Bei den Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % (Zeile 22), zu 7 % (Zeile 25) und den unentgeltlichen Wertabgaben zu 19 % (Zeilen 23 und 24) und 7 % (Zeilen 26 und 27) bzw. den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) wurden aber keine Eintragungen in der entsprechenden Höhe getätigt. Bitte prüfen Sie Ihre Eintragungen.
  • FehlerPrüfregel 30449Die Besteuerungsgrundlagen wurden unvollständig eingegeben (es wurde keines der für die Berechnung der Umsatzsteuer relevanten, verkennzifferten Felder gefüllt).
  • FehlerPrüfregel 30720Bei Angaben zu steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG (Zeile 48) sind Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) wegen Nutzungsänderung nicht zulässig.

Dazu kommen 14 weitere Prüfungen dieser Zeile.

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 48 der Umsatzsteuererklärung ein?

Du trägst die Umsätze ein, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind. Das sind deine Umsätze, für die du die Kleinunternehmer-Regelung anwendest.

Wann muss ich Zeile 48 ausfüllen?

Nur wenn du als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben musst, zum Beispiel wegen innergemeinschaftlicher Erwerbe, wegen Leistungen nach § 13b UStG oder auf Aufforderung des Finanzamts, oder im Jahr eines Wechsels zur Regelbesteuerung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist ein Gesamtumsatz von höchstens 25.000 € im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr.

Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze überschreite?

Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt der Regelbesteuerung und gehört nicht mehr in Zeile 48. Das Datum dieses Umsatzes trägst du in Zeile 16 ein.

Alle Zeilen der Umsatzsteuererklärung 2025 im Überblick

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