Anlage V Zeile 87: Kürzung der Werbungskosten bei verbilligter Vermietung
Trage hier den Prozentsatz ein, um den du deine Werbungskosten kürzt, wenn du eine Wohnung verbilligt vermietest und die Kürzung prozentual vornimmst.
Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org
So steht es im Formular
| Feld (amtliche Bezeichnung) | Kennzahl | Eingabe |
|---|---|---|
| Kürzung der Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung (in %)Verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) | 150 | Zahl mit 2 Nachkommastellen, höchstens 99,99 |
Was gehört in Zeile 87?
So füllst du die Zeile aus
Die Kürzung ist nur bei verbilligter Vermietung zu Wohnzwecken nötig. Bei einer Miete ab 66 % der ortsüblichen Miete sind die Werbungskosten voll abziehbar. Bei einer Miete zwischen 50 % und 66 % musst du die Werbungskosten nur kürzen, wenn voraussichtlich ein Verlust entsteht (Überschussprognose). Fällt die Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abziehbar. Bei einer Miete unter 50 % ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Häufige Fehler
Was ELSTER bei dieser Zeile prüft
Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.
- FehlerPrüfregel 100750268Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke wurde gleichzeitig angegeben, dass die Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung prozentual zu kürzen sind, als auch, dass die Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung betragsmäßig zu kürzen sind. Diese Angaben schließen sich aus (Anlage V).
- FehlerPrüfregel 100750161Der angegebene Prozentsatz zur Kürzung der Werbungskosten bei verbilligter Vermietung ist zu niedrig. Eine verbilligte Vermietung liegt nur vor, wenn die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Warmmiete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die Kürzung der Werbungskosten bei verbilligter Vermietung in % muss daher mehr als 34,00 % (100 % - 66 %) betragen (Anlage V).
Zeile 87 in früheren Jahren
Die Zeilennummern ändern sich oft von Jahr zu Jahr. Dieselbe Angabe stand in diesen Zeilen:
| Steuerjahr | Zeile |
|---|---|
| 2024–2025 | 87 |
| 2023 | 86 |
Häufige Fragen
Was trage ich in Anlage V Zeile 87 ein?
Wann muss ich die Werbungskosten wegen verbilligter Vermietung kürzen?
Kann ich die Kürzung auch betragsmäßig vornehmen?
Alle Zeilen der Anlage V 2025 im Überblick
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