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Anlage Grundstück 2025 · Zeile 9

Anlage Grundstück Zeile 9: Kernsanierung und Abbruchverpflichtung bei Wohngrundstücken

Trage das Jahr ein, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde oder in dem das Gebäude abgerissen werden muss. Die Jahre müssen plausibel zum Baujahr sein.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Es erfolgte eine Kernsanierung, die abgeschlossen wurde im JahrAngaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert15 Jahr (JJJJ)
Es besteht eine Abbruchverpflichtung im JahrAngaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert16 Jahr (JJJJ)

Was gehört in Zeile 9?

In Zeile 9 machst du Angaben zu einer Kernsanierung und zu einer Abbruchverpflichtung. Die Zeile enthält zwei Felder mit den Kennzahlen 15 und 16.

Kennzahl 15: Hier trägst du das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde. Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude in einen Zustand versetzt wird, der nahezu einem Neubau entspricht. Einzelne Maßnahmen wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände reichen nicht aus.

Kennzahl 16: Hier trägst du das Jahr ein, in dem das Gebäude aufgrund einer Abbruchverpflichtung abgerissen werden muss. Eine Abbruchverpflichtung liegt nur vor, wenn sie vertraglich oder öffentlich-rechtlich besteht und das Jahr des Abrisses bereits feststeht.

So füllst du die Zeile aus

Gib die Jahre jeweils vierstellig an (JJJJ).

Das Jahr der Kernsanierung darf nicht vor dem Baujahr liegen. Das Baujahr ist das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit und steht in Zeile 8.

Das Jahr der Kernsanierung darf nicht in der Zukunft liegen.

Das Jahr der Abbruchverpflichtung darf nicht in der Vergangenheit liegen.

  • Kernsanierung: Jahr des Abschlusses eintragen.
  • Abbruchverpflichtung: Jahr des vorgeschriebenen Abrisses eintragen.
  • In Zeile 9 nur bei Wohngrundstücken; bei Nichtwohngrundstücken gehören diese Angaben in Zeile 21.

Häufige Fehler

Das Jahr der Kernsanierung wird mit dem Jahr einzelner Modernisierungsmaßnahmen verwechselt. Eine Kernsanierung umfasst mehr als nur einzelne Bauteile.

Das Jahr der Kernsanierung wird vor dem Baujahr eingetragen. Das ist nicht möglich.

Das Jahr der Abbruchverpflichtung liegt in der Vergangenheit. Das lässt ELSTER nicht zu.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel GW2_014Beim Gebäude mit der laufenden Nummer liegt das Jahr der Abbruchverpflichtung in der Vergangenheit.
  • FehlerPrüfregel Grundsteuer_2Das Jahr der Kernsanierung kann nicht vor dem Baujahr (=Zeitpunkt der erstmaligen Bezugsfertigkeit) liegen.
  • FehlerPrüfregel GW2_015Beim Gebäude mit der laufenden Nummer liegt das Jahr, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde, in der Zukunft.

Häufige Fragen

Was trage ich in Zeile 9 der Anlage Grundstück ein?

In Zeile 9 trägst du das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde (Kennzahl 15), und/oder das Jahr, in dem eine Abbruchverpflichtung besteht (Kennzahl 16).

Wann liegt eine Kernsanierung vor?

Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude umfassend erneuert wird und danach nahezu einem Neubau entspricht. Einzelne Maßnahmen wie neue Fenster oder eine neue Heizung genügen nicht.

Muss ich das Baujahr in Zeile 9 angeben?

Nein, das Baujahr gehört in Zeile 8. In Zeile 9 geht es nur um das Jahr der abgeschlossenen Kernsanierung und um das Jahr einer Abbruchverpflichtung.

Alle Zeilen der Anlage Grundstück 2025 im Überblick

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