Zum Inhalt springen
Anlage Grundstück 2025 · Zeile 4

Anlage Grundstück Zeile 4: Fläche und Bodenrichtwert des Grundstücks

Hier trägst du die Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und den Bodenrichtwert je Quadratmeter ein. Die Werte stammen aus dem Grundbuch und dem Bodenrichtwertinformationssystem.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
Fläche des Grundstücks in m²Angaben zum Grund und Boden › Angaben zu Fläche und Bodenrichtwert des (Teil-)Grundstücks10 Zahl ohne Nachkommastellen
Bodenrichtwert je m²Angaben zum Grund und Boden › Angaben zu Fläche und Bodenrichtwert des (Teil-)Grundstücks11 Betrag in Euro mit Cent
BezeichnungAngaben zum Grund und Boden › Steuerbefreiung– Text
Steuerfreie Fläche in m²Angaben zum Grund und Boden › Steuerbefreiung14 Zahl ohne Nachkommastellen, nicht 0
NutzungsartAngaben zum Grund und Boden › Steuerbefreiung17 Auswahl
  • 1 = 1 Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 GrStG)
  • 2 = 2 Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 GrStG)
  • 3 = 3 Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 GrStG)
  • 4 = 4 Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände oder von einer jüdischen Kultusgemeinde, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 GrStG)
  • 5 = 5 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden (§ 3 Absatz 1 Nummer 5 GrStG). § 5 GrStG ist insoweit nicht anzuwenden
  • 6 = 6 Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 6 GrStG)
  • 7 = 7 Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist (§ 4 Nummer 1 GrStG)
  • 8 = 8 Bestattungsplätze (§ 4 Nummer 2 GrStG)
  • 9 = 9 Dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen (§ 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG)
  • 10 = 10 Auf Verkehrsflughäfen und -landeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschl. der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind (§ 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG)
  • 11 = 11 Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken (§ 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG)
  • 12 = 12 Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (§ 4 Nummer 4 GrStG)
  • 13 = 13 Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird (§ 4 Nummer 5 GrStG), wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt und der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist
  • 14 = 14 Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird (§ 4 Nummer 6 GrStG), wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat und der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist
  • 15 = 15 Grundbesitz ausländischer Staaten, der für diplomatische Zwecke genutzt wird (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959)) und Grundbesitz, der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587))

Was gehört in Zeile 4?

In Zeile 4 machst du Angaben zu Fläche und Bodenrichtwert des (Teil-)Grundstücks. Die Zeile enthält die Kennzahlen 10, 11, 14 und 17.

Die Fläche des Grundstücks (Kennzahl 10) ist die Summe der anteiligen Flächen aller Flurstücke, die zu deiner wirtschaftlichen Einheit gehören und denselben Bodenrichtwert haben. Der Bodenrichtwert je m² (Kennzahl 11) ist der am Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 2022 maßgebliche Wert. Diesen findest du im Bodenrichtwertinformationssystem deines Bundeslandes.

Wenn Teile des Grundstücks steuerfrei sind, gibst du die steuerfreie Fläche in m² (Kennzahl 14) und die Nutzungsart (Kennzahl 17) an. Die Nutzungsart wählst du aus einer Liste aus.

So füllst du die Zeile aus

Trage die Fläche ohne Nachkommastellen ein. Bei mehreren Flurstücken in derselben Bodenrichtwertzone addierst du die Flächen und trägst die Summe ein.

Den Bodenrichtwert trägst du in Euro mit Cent ein. Nimm den Wert, der für die Bodenrichtwertzone deines Grundstücks am 1. Januar 2022 festgelegt wurde.

Falls eine steuerfreie Fläche vorhanden ist, gibst du eine Bezeichnung als Text an, dazu die steuerfreie Fläche in m² (nicht 0) und wählst die Nutzungsart aus.

  • Fläche: Summe der anteiligen Flächen aller Flurstücke mit gleichem Bodenrichtwert.
  • Bodenrichtwert: Wert vom 1. Januar 2022, ohne Anpassungen.
  • Steuerfreie Fläche: nur wenn eine Steuerbefreiung vorliegt, mit Bezeichnung und Nutzungsart.

Häufige Fehler

ELSTER prüft, ob die Summe der Flächen im Hauptvordruck mit der Summe in der Anlage Grundstück übereinstimmt. Achte darauf, dass du im Hauptvordruck die gesamte Flurstücksfläche und den Anteil als Bruch angibst.

Die steuerfreie Fläche darf nicht größer sein als die Gesamtfläche des Grundstücks. Wenn du eine steuerfreie Fläche angibst, musst du auch die Fläche des Grundstücks und den Bodenrichtwert angeben.

Bei teilweise steuerfreien Flächen müssen alle drei Angaben vorliegen: Bezeichnung, steuerfreie Fläche und Nutzungsart.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • HinweisPrüfregel GW2_1403Beachten Sie bitte, dass Sie für die Gewährung der angegebenen Steuerbefreiung ein begünstigter Rechtsträger im Sinne der Vorschrift des Grundsteuergesetzes sein müssen.
  • HinweisPrüfregel GW2_1503Beachten Sie bitte, dass Sie für die Gewährung der angegebenen Steuerbefreiung ein begünstigter Rechtsträger im Sinne der Vorschrift des Grundsteuergesetzes sein müssen. Für die von Ihnen erklärte Art des Grundstücks ist die angegebene Steuerbefreiung in der Regel nicht zutreffend/nicht relevant. Bitte prüfen Sie Ihre Angaben.
  • HinweisPrüfregel GW2_1513Sie haben eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG für Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder der jüdischen Kultusgemeinden beantragt. Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Grundbesitz am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehört. In den "neuen Bundesländern" reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein. Bitte prüfen Sie Ihre Eintragung.
  • FehlerPrüfregel GW2_004Angaben zu Fläche und Bodenrichtwert des (Teil-)Grundstücks fehlen.
  • FehlerPrüfregel GW2_1213Die Angaben zu teilweise steuerbefreiten Flächen des Grund und Bodens sind unvollständig. Bitte geben Sie die Nutzungsart an.
  • FehlerPrüfregel GW2_1212Die Angaben zu teilweise steuerbefreiten Flächen des Grund und Bodens sind unvollständig. Bitte geben Sie die steuerfreie Fläche in m² an.
  • FehlerPrüfregel GW2_1202Die angegebene steuerfreie Fläche vom (Teil-)Grundstück ist höher als die Fläche des (Teil-)Grundstücks. Bitte korrigieren Sie Ihre Angaben.
  • FehlerPrüfregel GW2_1211Die Angaben zu teilweise steuerbefreiten Flächen des Grund und Bodens sind unvollständig. Bitte geben Sie eine Bezeichnung für die steuerfreie Fläche an.
  • FehlerPrüfregel GW2_1204Es wurde eine steuerfreie Fläche vom (Teil-)Grundstück angegeben, zu diesem (Teil-)Grundstück wurde aber weder die Fläche des (Teil-)Grundstücks noch der Bodenrichtwert angegeben. Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben.
  • FehlerPrüfregel GW2_005Beim (Teil-)Grundstück müssen bei den Angaben zum Grund und Boden die Fläche des Grundstücks in m² (Summe zur wirtschaftlichen Einheit gehörende anteilige Flächen vom gesamten Flurstück mit diesem Bodenrichtwert) und der Bodenrichtwert je m² angegeben werden.

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage Grundstück Zeile 4 ein?

Die Fläche des Grundstücks in m² und den Bodenrichtwert je m². Falls Teile steuerfrei sind, zusätzlich die steuerfreie Fläche und die Nutzungsart.

Woher bekomme ich den Bodenrichtwert?

Den Bodenrichtwert für deine Bodenrichtwertzone findest du im Internet über die Informationssysteme der Länder. Maßgeblich ist der Wert zum 1. Januar 2022.

Muss ich die Fläche aufteilen, wenn mein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht?

Wenn die Flurstücke in derselben Bodenrichtwertzone liegen, addierst du die Flächen und trägst die Summe in Zeile 4 ein. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten trägst du die Flächen getrennt ein.

Alle Zeilen der Anlage Grundstück 2025 im Überblick

Bald verfügbar

Bald füllen wir das Formular für dich aus

Mit der Online-Abgabe beantwortest du einfache Fragen und wir übernehmen die Werte in die richtigen Zeilen. Trag dich ein, wir sagen dir Bescheid.

Geschützt durch Google reCAPTCHA, mehr dazu in der Datenschutzerklärung.