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Anlage G 2025 · Zeile 103

Anlage G Zeile 103: Nebenberufliche Tätigkeit: Einnahmen und steuerfreier Teil

Hier gibst du Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit an, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind. Du nennst die Tätigkeit, den Gesamtbetrag, den steuerfreien Teil und die Zeile mit dem Rest.

Stand: Formular 2025 mit den Prüfregeln von ELSTER · redaktionell geprüft von der Redaktion steuern.org

So steht es im Formular

Feld (amtliche Bezeichnung)KennzahlEingabe
aus der Tätigkeit alsSonstiges › nebenberufliche Tätigkeit– Text
GesamtbetragSonstiges › nebenberufliche Tätigkeit– Betrag in Euro ohne Cent
davon als steuerfrei behandeltSonstiges › nebenberufliche Tätigkeit– Betrag in Euro ohne Cent
Rest enthalten in ZeileSonstiges › nebenberufliche Tätigkeit– Text

Was gehört in Zeile 103?

In Zeile 103 erfasst du Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die zu deinen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört und ganz oder teilweise steuerfrei ist. In Betracht kommen vor allem der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG mit bis zu 3.000 € und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG mit bis zu 840 € im Jahr.

Steuerfrei können auch Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG oder Aufwandsentschädigungen für rechtliche Betreuer nach § 3 Nr. 26b EStG sein. Solche Tätigkeiten gehören allerdings häufig nicht zum Gewerbebetrieb, sondern zur selbständigen Arbeit in der Anlage S.

Für eine zweite Tätigkeit nutzt du Zeile 104. Sie fasst alle weiteren Tätigkeiten zusammen.

So füllst du die Zeile aus

Trage zuerst die Art der Tätigkeit ein. Dann erfasst du den Gesamtbetrag der Einnahmen und den Betrag, der davon als steuerfrei behandelt wurde. Ist nichts steuerfrei, trägst du beim steuerfreien Betrag eine 0 ein.

Sind Gesamtbetrag und steuerfreier Betrag unterschiedlich hoch, gibst du an, in welcher Zeile oder in welchen Zeilen der steuerpflichtige Rest enthalten ist.

Eine Anlage EÜR musst du nicht übermitteln, wenn die Einnahmen ganz oder teilweise nach diesen Vorschriften steuerfrei sind und du keine Betriebsausgaben geltend machst.

  • Art der Tätigkeit: Text
  • Gesamtbetrag: alle Einnahmen, Euro ohne Cent
  • Davon als steuerfrei behandelt: ggf. 0
  • Rest enthalten in Zeile(n): die Zeile, in der der steuerpflichtige Teil steht

Häufige Fehler

Viele vergessen, den steuerfreien Betrag anzugeben, auch wenn er 0 ist. Dann meldet ELSTER einen Fehler, weil Tätigkeit, Gesamtbetrag und steuerfreier Betrag zusammen gehören.

Ein weiterer Fehler ist, die Zeile für den steuerpflichtigen Rest nicht anzugeben, wenn sich Gesamtbetrag und steuerfreier Betrag unterscheiden. Auch dann meldet ELSTER einen Fehler.

Was ELSTER bei dieser Zeile prüft

Vor dem Versand prüft ELSTER, ob die Angaben zusammenpassen. Dabei können diese Meldungen erscheinen. Einen Fehler musst du korrigieren, sonst lässt sich die Erklärung nicht senden. Einen Hinweis kannst du prüfen und bestätigen.

  • FehlerPrüfregel 100800123Die Art der nebenberuflichen Tätigkeit, der Gesamtbetrag und der als steuerfrei behandelte Betrag (gegebenenfalls mit Wert "0") müssen gemeinsam angegeben werden (Anlage G).
  • FehlerPrüfregel 100800124Da der Gesamtbetrag und der steuerfrei behandelte Betrag sich unterscheiden, geben Sie bitte an, in welchen Zeilen / welcher Zeile der Differenzbetrag enthalten ist (Anlage G).

Häufige Fragen

Was trage ich in Anlage G Zeile 103 ein?

Einnahmen aus einer nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit, die ganz oder teilweise steuerfrei sind, aufgeteilt in Gesamtbetrag und steuerfreien Betrag. Außerdem die Art der Tätigkeit und die Zeile, in der ein steuerpflichtiger Rest steht.

Muss ich den steuerfreien Betrag angeben, wenn er 0 ist?

Ja, auch dann musst du eine 0 eintragen. Sonst meldet ELSTER einen Fehler, weil die Angaben nicht vollständig sind.

Muss ich für eine solche Tätigkeit eine Anlage EÜR abgeben?

Nicht, wenn die Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind und du keine Betriebsausgaben geltend machst.

Alle Zeilen der Anlage G 2025 im Überblick

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